Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bel., betr. d. Befreiung v. Hypothelenpfandbr. v. d. Reichsstempelabg., v. 18. Sept. 1914. 519 
kasse darf die Pfandbriefe nach Erledigung der Sicherheit nur an den 
Aussteller zurückgeben. Sie hat für den Fall einer Veräußerung des 
Pfandes zuvor die Versteuerung und Abstempelung der Stücke zu ver- 
anlassen. 
4. Der Aussteller hat die nach Ziffer 3 an ihn zurückgelangten Stücke 
mit den Anschreibungen über ihre Ausreichung zur Ungültigmachung der 
Steuerstelle vorzulegen oder ihre Versteuerung und Abstempelung herbei- 
zuführen. Binnen welcher Frist, vom Tage der Zurückgabe der Stücke 
seitens der Darlehnskasse an den Aussteller, die Vorlegung zur Ungültig- 
machung oder die Versteuerung und Abstempelung zu erfolgen hat, falls 
die Stücke nicht zu einem früheren Zeitpunkt in den freien Verkehr gesetzt 
werden sollen, bestimmt die Direktivbehörde. 
5. Der Aussteller von Pfandbriefen, der von der steuerfreien Aus- 
reichung Gebrauch machen will, hat zuvor unter Darlegung der Verhält- 
nisse die Genehmigung der Direktivbehörde einzuholen und sich hierbei 
zur Einhaltung der vorbezeichneten Bedingungen und der von der 
Direktivbehörde etwa noch weiter angeordneten Überwachungsmaßnahmen 
sowie zur Hastung für die Stempelabgabe nach Ziffer 2 zu verpflichten. 
Bearf#dung 
(D. 25; D. N. II 15.) 
Su den Waßnabmen der Kredithilfe trat eine umfassende Tätigkeit 
auf dem Gebiete weiterer Kreditorganisation. Sehr bald trat von 
vielen Seiten das Derlangen nach einer Beleihbarkeit von bHrpotheken 
hervor. Ihre Combardierung bei den Darlehnskassen ist nicht vorgesehen, 
konnte auch nicht in Betracht kommen, weil sie hinsichtlich der Feststellbar- 
keit ihres wahren Wertes und der leichten Realisierbarkeit den Ansprüchen 
nicht genügen, welche an die Unterpfänder der Darlehenskassen gestellt 
werden müssen; denn die Darlehenskassenscheine sollen dem Derkehr als 
Geld dienen und ein Deckungsmittel für Reichsbanknoten darstellen. Hier- 
nach mußten andere Wege beschritten werden. Das ist auckh geschebhe#n; 
es find zumeist im Anschluß an eine am 8. August im Reichsamt des 
Innern abgehaltene Besprechung in einzelnen Bundesstaaten — so in 
Bamburg und Lübeck — durch Gesetz besondere, mit Staatsmitteln aus- 
gestattete Beleihungskassen für sichere Hrpotheken errichtet worden. Für 
Dreußen sind in einem Runderlaß des Herrn Ministers des Innern vom 
16. August 1014 Anweisungen über die Art und den Umfang eines hilfs- 
weisen Eingreifens der Gemeinden oder ibrer Sparkassen erteilt und, 
soweit dazu noch Statutenänderungen und aufsichtliche Genehmigungen 
erforderlich, Erleichterungen bewilligt worden. Wichtige Einzelheiten er- 
hellen aus den nachstehend wiedergegebenen „Grundsätzen für die Be- 
leihung von Hrpotheken und die Gewährung von Hersonalkredit seitens 
der öffentlichen Sparkassen, bzw. seitens der Kommunen aus Mitteln der 
Sparkasse oder sonstigen bereiten Mitteln“: 
1. Soweit die Satzungen der öffentlichen Sparkassen nicht bereits weiter- 
gehende Porschriften enthalten, erscheint es unbedenklich, die Kreditgewäh-
	        
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