Bel., betr. d. Befreiung v. Hypothelenpfandbr. v. d. Reichsstempelabg., v. 18. Sept. 1914. 519
kasse darf die Pfandbriefe nach Erledigung der Sicherheit nur an den
Aussteller zurückgeben. Sie hat für den Fall einer Veräußerung des
Pfandes zuvor die Versteuerung und Abstempelung der Stücke zu ver-
anlassen.
4. Der Aussteller hat die nach Ziffer 3 an ihn zurückgelangten Stücke
mit den Anschreibungen über ihre Ausreichung zur Ungültigmachung der
Steuerstelle vorzulegen oder ihre Versteuerung und Abstempelung herbei-
zuführen. Binnen welcher Frist, vom Tage der Zurückgabe der Stücke
seitens der Darlehnskasse an den Aussteller, die Vorlegung zur Ungültig-
machung oder die Versteuerung und Abstempelung zu erfolgen hat, falls
die Stücke nicht zu einem früheren Zeitpunkt in den freien Verkehr gesetzt
werden sollen, bestimmt die Direktivbehörde.
5. Der Aussteller von Pfandbriefen, der von der steuerfreien Aus-
reichung Gebrauch machen will, hat zuvor unter Darlegung der Verhält-
nisse die Genehmigung der Direktivbehörde einzuholen und sich hierbei
zur Einhaltung der vorbezeichneten Bedingungen und der von der
Direktivbehörde etwa noch weiter angeordneten Überwachungsmaßnahmen
sowie zur Hastung für die Stempelabgabe nach Ziffer 2 zu verpflichten.
Bearf#dung
(D. 25; D. N. II 15.)
Su den Waßnabmen der Kredithilfe trat eine umfassende Tätigkeit
auf dem Gebiete weiterer Kreditorganisation. Sehr bald trat von
vielen Seiten das Derlangen nach einer Beleihbarkeit von bHrpotheken
hervor. Ihre Combardierung bei den Darlehnskassen ist nicht vorgesehen,
konnte auch nicht in Betracht kommen, weil sie hinsichtlich der Feststellbar-
keit ihres wahren Wertes und der leichten Realisierbarkeit den Ansprüchen
nicht genügen, welche an die Unterpfänder der Darlehenskassen gestellt
werden müssen; denn die Darlehenskassenscheine sollen dem Derkehr als
Geld dienen und ein Deckungsmittel für Reichsbanknoten darstellen. Hier-
nach mußten andere Wege beschritten werden. Das ist auckh geschebhe#n;
es find zumeist im Anschluß an eine am 8. August im Reichsamt des
Innern abgehaltene Besprechung in einzelnen Bundesstaaten — so in
Bamburg und Lübeck — durch Gesetz besondere, mit Staatsmitteln aus-
gestattete Beleihungskassen für sichere Hrpotheken errichtet worden. Für
Dreußen sind in einem Runderlaß des Herrn Ministers des Innern vom
16. August 1014 Anweisungen über die Art und den Umfang eines hilfs-
weisen Eingreifens der Gemeinden oder ibrer Sparkassen erteilt und,
soweit dazu noch Statutenänderungen und aufsichtliche Genehmigungen
erforderlich, Erleichterungen bewilligt worden. Wichtige Einzelheiten er-
hellen aus den nachstehend wiedergegebenen „Grundsätzen für die Be-
leihung von Hrpotheken und die Gewährung von Hersonalkredit seitens
der öffentlichen Sparkassen, bzw. seitens der Kommunen aus Mitteln der
Sparkasse oder sonstigen bereiten Mitteln“:
1. Soweit die Satzungen der öffentlichen Sparkassen nicht bereits weiter-
gehende Porschriften enthalten, erscheint es unbedenklich, die Kreditgewäh-