520 D. Finanzgesetze.
rung seitens der öffentlichen Sparkassen auf folgende Geschäfte auszu-
dehnen:
1. Gewährung von Darlehen auf Schuldschein oder Wechsel gegen
VDerpfändung er ststelliger Hrpotbeken in der Regel nicht über
10 Drozent des Pypothekenkapitals. Die zu verpfändenden Hypotheken
müssen den Bestimmungen entsprechen, welche satzungsmäßig für den
Erwerb eigener Hrpotheken durch die Sparkasse gelten. Soweit die
zu verpfändenden Prpotheken die gesetzliche Grenze der Mündel.
sicherheit überschreiten, ist das Darleh#en nach demjenigen Betrage
der Hrpothek zu bemessen, der innerhalb der Grenze der Mündel-
ficherheit liegt.
2. Gewährung von Darlehen auf Schuldschein oder Wechsel an Ein-
wohner des Garantieverbandes gegen Bürgschaft von mindestens
zwei der Sparkasse als sicher bekannten Hersonen. Die Bürgschaft
muß eine selbstschuldnerische sein und sich auf Kapital, Sinsen und
Kosten erstrecken. Derartige Darlehen dürfen nur auf längstens
12 Monate gegeben und an eine und dieselbe Herson im ganzen
höchstens 3000 M. ausgeliehen werden. Bei Darlehen auf Schuld-
schein ist in der Regel vierzehntägige Kündigung vorzubehalten; bei
Darleh#en auf Wechsel ist eine Sahlungsfrist von nicht länger als
drei Monaten festzusetzen und eine Verlängerung in der Regel von
einer Teilzahlung in Höhe von ½10 der Darlehensschuld abhängig
zu machen.
Z3. Der Zinsfuß für die Darlehen zu 1 und 2 ist ¼ Hrozent über dem
Sinsfuße festzusetzen, den die staatlichen Darlehenskassen nach § 8 des
Reichsgesetzes vom 4. August 1014 zur Seit der Hingabe des Dar-
lehbens erheben. Die Zinsen sind in der Regel bei Ringabe des
Darlehens von der Darlehensvaluta zu kürzen.
4. Die von der Sparkasse zu 1 und 2 gewährten Kredite dürfen 5 Drozent
ihres Einlagebestandes nach dem Stande des letzten Jahresabschlusses
nicht überschreiten.
5. Soweit die Sparkasse die flüssigen Mittel für die Kreditgewährung
zu 1 und 2 nicht ihren vorhandenen Beständen entnebmen kann,
darf sie dieselben gegen Derpfändung von Wertpapieren bei den
staatlichen Darlehe#nskassen nach Maßgabe des Gesetzes vom 4. August
lol4 anleihen. In diesem Falle sind für die von der Sparkasse
zu 1 und 2 ausgeliehenen Darlehen die gleichen Kündigungs- und
Rückzahlungsfristen auszubedingen, denen sich die Sparkasse gemäß
*o 5 des Darlebenkassengesetzes vom 4. August 1014 für den von
ihr bei der staatlichen Darlehenskasse aufgenommenen Kredit unter-
werfen muß.
II. Soweit die Satzungen der Sparkassen entsprechende Vorschriften
nicht enthalten und eine Ergänzung der Sparkassensatzung nicht angezeigt
erscheint, können die K ommunen aus bereiten Mitteln oder im Dege
einer Anleihe bei ihrer Sparkasse bis zu 5 Hrozent des Einlagebestandes
durch Beschluß der kommunalen MKörperschaften unmittelbar den Betrieb
der vorstebenden Geschäfte aufnehmen. Für die Anleihe bei der Sparkasse
bedarf es bis zu dem angegebenen Höchstbetrag einer Genehmigung der
Sparkassenaufsichtsbehörde nicht; es genügt eine Anzeige von den Be-