Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über d. Verbot d. Handels mit i. England abgestemp. Wertpap. v. 19. Nov. 1914. 529 
VIII. Bekanntmachung über das Verbot des Handels mit in 
England abgestempelten Wertpapieren. 
Vom 19. November 1914. 
(Konl. 477.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
* 1. 
Kaufverträge über Schuldverschreibungen des Reichs oder eines 
Bundesstaats, die mit dem englischen Stempel versehen sind, sind ver- 
boten. Das Gleiche gilt von der Vermittelung solcher Verträge. 
Den Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats stehen 
gleich Schuldverschreibungen, deren Rückzahlung oder Verzinsung von dem 
Reiche oder einem Bundesstaate gewährleistet ist. 
5 2. 
Wer es unternimmt, Wertpapiere, von denen er weiß oder den Um- 
ständen nach annehmen muß, daß sie zu den im §5 1 bezeichneten gehören, 
zu verkaufen, zu kaufen oder Kaufverträge über sie zu vermitteln, oder 
wer zu ihrem An= oder Verkauf auffordert oder sich erbietet, wird mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu 
5000 Mark bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann aus- 
schließlich auf Geldstrafe erkannt werden. 
Ebenso wird bestraft, wer Wertpapiere, von denen er weiß oder den 
Umständen nach annehmen muß, daß sie zu den im § 1 bezeichneten ge- 
hören, in Erfüllung eines Kaufvertrags oder in Abwickelung eines 
Kommissionsgeschäfts liefert oder annimmt. 
5 3. 
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Schuldverschreibungen 
der im § 1 bezeichneten Art, die seit dem 31. Juli 1914 ununterbrochen 
im Inland sich befunden haben. 
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Vorordnung auch auf 
andere Wertpapiere für anwendbar erklären. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 2 jedoch 
erst mit dem 25. November 1914 in Kraft. Der Zeitpunkt des Außer- 
krafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Besründung. 
(D. N. 1 3.) 
Wie bekannt, wurden kürzlich größere Hosten deutscher Reichsanleihen 
in Stücken, die den englischen Effektenstempel trugen, über ein neutrales 
Land in Deutschland zu Schleuderpreisen zum Derkauf geboten. Offenbar 
stammten diese Wertpapiere aus Feindesland. SEs leuchtet ein, daß der- 
Artegsjahrbuch. 34
	        
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