Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

536 L. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
besonderen Dorbehalt nicht getroffen werden. Während in das Einführungs- 
gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche für das Gebiet des Wasserrechts und 
für die Waldgenossenschaften ausdrückliche Dorbeb#lte aufgenommen 
worden find (Artikel 65, 83), feblt es für Genossenschaften zur Boden= 
verbesserung an einer entsprechenden Bestimmung. Hier ist Vorsorge 
getroffen durch die Bekanntmachung vom 28. Oktober IOl4cDie Be- 
stimmung ermöglicht es, die Genossenschaften, welche die nach Candesrecht 
zuständigen Stellen während der Kriegszeit ins Leben rufen werden, 
auch privatrechtlich in der Weise auszugestalten, daß die Genossenschaften 
ihre Aufgabe wirksam erfüllen können und die ZRechte aller Beteiligten 
eine zweckentsprechende Regelung erfahren. 
Hierzu ist ergangen: 
Die prenßische Verordunug über die Bildung von Genofsenschaften zur 
Bedenverbesserung von Moor-, Heide= und ähnlichen Ländereien. Veo#m 
7. November 1914. 
(PrES. 165.)0) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., ver- 
ordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den 
Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf 
den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
5 1. 
Die Eigentümer von Moor-, Heide= und ähnlichen Ländereien können 
nach den Vorschriften dieser Verordnung zu einer Genossenschaft vereinigt 
werden, die den Zweck hat, diese Ländereien nach einem einheitlichen 
Plane unter Beschaffung der Vorflut und gleichzeitiger Herstellung der 
erforderlichen Wege und Gräben in Acker, Wiese und Weide umzuwandeln 
und nach Bedarf zu bewirtschaften und zu nutzen. 
Das Genossenschaftsgebiet kann in mäßigem Umfang auf andere 
Ländereien ausgedehnt werden, soweit deren Zuziehung zur Herstellung 
besserer Grenzen oder zu einer erheblich besseren Bewirtschaftung erforderlich 
erscheint. Solche Ländereien nehmen an den Kosten der Bodenverbesserung 
nicht teil. 
82. 
Die Satzung der Genossenschaft wird von dem Minister für Land- 
wirtschaft, Domänen und Forsten erlassen. 
Mit dem Erlasse der Satzung entsteht die Genossenschaft. 
83. 
Die Genossenschaft muß einen Vorstand haben. Dieser kann aus einer 
oder aus mehreren Personen bestehen, von denen eine den Vorsitz führt. 
Der Vorstand wird von den Genossen gewählt. Die Satzung kann jedoch 
bestimmen, daß der Vorstand von der Aussichtsbehörde 4) bestellt wird. 
  
*) Dieser Notverordnung haben die beiden Häuser des Landtags die verfassungsmäßige 
Genehmigung erteilt (Bekanntmachung vom 25. März 1915, PrG# . 53).
	        
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