Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

540 E. Beschaffung u. Verwertung der Nohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Bis zum Erlasse des Enteignungsbeschlusses können die Eigentümer 
verlangen, daß sie ohne Beteiligung an den Lasten und Nutzungen der 
Genossenschaft in diese als Genossen ausgenommen werden. 
16. 
Gehören Ländereien der im § 1 bezeichneten Art einer bereits bestehenden 
öffentlichen Genossenschaft zur Entwässerung oder Bewässerung von Grund- 
stücken an, so kann die Ausdehnung des Genossenschaftszwecks auf die 
Zwecke des § 1 von der Mitgliederversammlung (dem Ausschusse) mit 
Stimmenmehrheit beschlossen oder von dem Minister für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 9, 10 
angeordnet werden; zugleich kann in derselben Weise die Satzung dahin 
geändert werden, daß die §§ 3, 4, 7, 12 Anwendung finden. Ist der 
Genossenschaftszweck ausgedehnt, so gelten die §8 5, 6, 11, 14 entsprechend. 
17. 
Zu den durch die Ausführung des genossenschaftlichen Unternehmens 
entstehenden Kosten ist ein angemessener Beitrag aus öffentlichen Mitteln 
ohne Auflage der Rückgewähr zu leisten. 
8 18. 
Die zur Ausführung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen 
erläßt der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
*19. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt, 
soweit sie die Befugnis zur Bildung neuer (6 1) oder zur Ausdehnung des 
Zweckes bestehender (§ 16) Genossenschaften betrifft, mit dem 30. September 
1915*) außer Kraft; ist bis zu diesem Tage ein Termin zur Anhörung 
der Beteiligten öffentlich bekannt gemacht (§ 10), so ist das Verfahren 
nach den Vorschriften der Verordnung zu Ende zu führen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
Literatur. 
Schneider, DS8. 15 63, Die preußische Verordnung betreffend Moorgenossenschaften. 
2. Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung. 
Vom 31. März 1915. 
. 210.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4 August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
P) Dieser Zeitpunkt ist anstelle des ursprünglich festgesetzten 31. März 1915 durch die 
Verordnung vom 26. März 1915 (Pr GS. 55) bestimmt worden.
	        
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