540 E. Beschaffung u. Verwertung der Nohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
Bis zum Erlasse des Enteignungsbeschlusses können die Eigentümer
verlangen, daß sie ohne Beteiligung an den Lasten und Nutzungen der
Genossenschaft in diese als Genossen ausgenommen werden.
16.
Gehören Ländereien der im § 1 bezeichneten Art einer bereits bestehenden
öffentlichen Genossenschaft zur Entwässerung oder Bewässerung von Grund-
stücken an, so kann die Ausdehnung des Genossenschaftszwecks auf die
Zwecke des § 1 von der Mitgliederversammlung (dem Ausschusse) mit
Stimmenmehrheit beschlossen oder von dem Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 9, 10
angeordnet werden; zugleich kann in derselben Weise die Satzung dahin
geändert werden, daß die §§ 3, 4, 7, 12 Anwendung finden. Ist der
Genossenschaftszweck ausgedehnt, so gelten die §8 5, 6, 11, 14 entsprechend.
17.
Zu den durch die Ausführung des genossenschaftlichen Unternehmens
entstehenden Kosten ist ein angemessener Beitrag aus öffentlichen Mitteln
ohne Auflage der Rückgewähr zu leisten.
8 18.
Die zur Ausführung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen
erläßt der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
*19.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt,
soweit sie die Befugnis zur Bildung neuer (6 1) oder zur Ausdehnung des
Zweckes bestehender (§ 16) Genossenschaften betrifft, mit dem 30. September
1915*) außer Kraft; ist bis zu diesem Tage ein Termin zur Anhörung
der Beteiligten öffentlich bekannt gemacht (§ 10), so ist das Verfahren
nach den Vorschriften der Verordnung zu Ende zu führen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Literatur.
Schneider, DS8. 15 63, Die preußische Verordnung betreffend Moorgenossenschaften.
2. Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung.
Vom 31. März 1915.
. 210.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4 August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
P) Dieser Zeitpunkt ist anstelle des ursprünglich festgesetzten 31. März 1915 durch die
Verordnung vom 26. März 1915 (Pr GS. 55) bestimmt worden.