Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915. 541 
81. 
Die untere Verwaltungsbehörde ist nach näherer Anordnung der 
Landeszentralbehörde befugt, die Nutzungsberechtigten von Landgütern 
und landwirtschaftlichen Grundstücken mit kurzer Frist zu einer Erklärung 
darüber aufzufordern, ob sie ihre gesamte Ackerfläche bestellen wollen oder 
welche Stücke davon unbestellt bleiben sollen. Die Möglichkeit der in 
Aussicht genommenen Bestellung ist auf Erfordern glaubhaft zu machen. 
Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 
2. 
Soweit der Nutzungsberechtigte die Bestellung nicht übernimmt oder 
die Möglichkeit der Bestellung nicht glaubhaft macht oder die Aufforde- 
rung unbeantwortet läßt, oder wenn er nicht erreicht werden kann, ist 
die untere Verwaltungsbehörde befugt, die Nutzung des Grundstücks mit 
Zubehör ganz oder zum Teil längstens bis Ende des Jahres 1915 dem 
Berechtigten zu entziehen und dem Kommunalverbande zu übertragen. 
83. 
Der Kommunalverband hat bei der Nutzung des Grundstücks nach 
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren, soweit dies 
nach den besonderen durch den Krieg geschaffenen Verhältnissen tunlich ist. 
Inwieweit der Kommunalverband dem Nutzungsberechtigten eine Ent- 
schädigung zu gewähren hat, bestimmt die untere Verwaltungsbehörde 
bei der Übertragung. Für die Aufwendungen des Kommunalverbandes 
hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte nicht einzutreten. 
84. 
Aus Gründen der Billigkeit kann die untere Verwaltungsbehörde die 
Rückgabe der Grundstücke an den Berechtigten bereits zu einem früheren 
Zeitpunkt als dem zunächst bestimmten verfügen. Bei der Auseinander- 
setzung (§ 5) hat ein angemessener Ausgleich zu erfolgen. 
*5. 
Ülber die Auseinandersetzung zwischen dem Kommunalverband und 
Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten beschließt auf Antrag 
die untere Verwaltungsbehörde nach billigem Ermessen unter Ausschluß 
des Rechtswegs. 
6. 
Gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörde nach §§ 1 
bis 4 ist binnen einer Woche, gegen die Beschlüsse nach § 5 binnen einem 
Monat die Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde zulässig. Die 
Entscheidung ist endgültig. 6u 7½ 
Personen, die wegen des Einbruchs feindlicher Truppen ihre bisherige 
landwirtschaftliche Beschäftigung aufgegeben haben, können nach dem 
31. Juli 1914 geschlossene Verträge, die sie zu Diensten außerhalb des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.