Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915. 541
81.
Die untere Verwaltungsbehörde ist nach näherer Anordnung der
Landeszentralbehörde befugt, die Nutzungsberechtigten von Landgütern
und landwirtschaftlichen Grundstücken mit kurzer Frist zu einer Erklärung
darüber aufzufordern, ob sie ihre gesamte Ackerfläche bestellen wollen oder
welche Stücke davon unbestellt bleiben sollen. Die Möglichkeit der in
Aussicht genommenen Bestellung ist auf Erfordern glaubhaft zu machen.
Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
2.
Soweit der Nutzungsberechtigte die Bestellung nicht übernimmt oder
die Möglichkeit der Bestellung nicht glaubhaft macht oder die Aufforde-
rung unbeantwortet läßt, oder wenn er nicht erreicht werden kann, ist
die untere Verwaltungsbehörde befugt, die Nutzung des Grundstücks mit
Zubehör ganz oder zum Teil längstens bis Ende des Jahres 1915 dem
Berechtigten zu entziehen und dem Kommunalverbande zu übertragen.
83.
Der Kommunalverband hat bei der Nutzung des Grundstücks nach
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren, soweit dies
nach den besonderen durch den Krieg geschaffenen Verhältnissen tunlich ist.
Inwieweit der Kommunalverband dem Nutzungsberechtigten eine Ent-
schädigung zu gewähren hat, bestimmt die untere Verwaltungsbehörde
bei der Übertragung. Für die Aufwendungen des Kommunalverbandes
hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte nicht einzutreten.
84.
Aus Gründen der Billigkeit kann die untere Verwaltungsbehörde die
Rückgabe der Grundstücke an den Berechtigten bereits zu einem früheren
Zeitpunkt als dem zunächst bestimmten verfügen. Bei der Auseinander-
setzung (§ 5) hat ein angemessener Ausgleich zu erfolgen.
*5.
Ülber die Auseinandersetzung zwischen dem Kommunalverband und
Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten beschließt auf Antrag
die untere Verwaltungsbehörde nach billigem Ermessen unter Ausschluß
des Rechtswegs.
6.
Gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörde nach §§ 1
bis 4 ist binnen einer Woche, gegen die Beschlüsse nach § 5 binnen einem
Monat die Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde zulässig. Die
Entscheidung ist endgültig. 6u 7½
Personen, die wegen des Einbruchs feindlicher Truppen ihre bisherige
landwirtschaftliche Beschäftigung aufgegeben haben, können nach dem
31. Juli 1914 geschlossene Verträge, die sie zu Diensten außerhalb des