Bek., betr. vorübergeh. Einfuhrerleichterungen für frisches Fett v. 21. Januar 1915. 549
der Tierkörper bei Rindern, ausschl. der Kälber, auch in Viertel
zerlegt sein kann.
In Ziffer 2 Abs. 2 a. a. O. wird der zweite Satz gestrichen.
4. Soweit nach den vorstehenden, die Einfuhr erleichternden Bestim-
mungen eine Untersuchung des frischen Fleisches nicht in dem
Umfang möglich ist, wie sie in den Ausführungsbestimmungen D
zum Fleischbeschaugesetz vorgeschrieben ist, hat sie nach den allgemein
gültigen Grundsätzen der wissenschaftlichen Fleischbeschau zu erfolgen.
Frisches Fleisch, das danach in gesundheitlicher Beziehung zu Be-
denken Anlaß gibt, ist, soweit es nicht nach § 181 der Ausführungs-
bestimmungen D in unschädlicher Weise zu beseitigen ist, von der
Einfuhr zurückzuweisen.
5. Dieser Beschluß tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Ergänzung. a. D. 45: Der Bundesrat hat durch Beschluß vom 2. August
1914 den Reichskanzler ermächtigt, für die Dauer der Mobilmachung die Einfuhr
von Wiederkäuern und Schweinen abweichend von den Bundesrats-
beschlüssen vom 27. Juni 1895 und vom 6. April 1911 zu regeln. Hierdurch
sollte im Interesse der inländischen Fleischversorgung die Möglichkeit geschaffen
werden, die Schlachtviehein fuhr mit den nordischen Ländern über die Seequarantäne-
anstalten möglichst zu erleichtern. Der Reichskanzler hat auf Grund dieser
Vollmacht die zuständigen Bundesregierungen ermächtigt, bei der Einfuhr von
Rindern aus Dänemark, Schweden und Norwegen von der Innehaltung der
sonst vorgeschriebenen 10tägigen QOuarantänefrist und den Vorschriften über die
Tuberkuloseuntersuchung abzusehen.
6. D. N. 1 28: Die durch die Bekanntmachung, betreffend vorübergehende
Einfuhrerleichterungen für Fleisch, vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 350)
erfolgte Anderung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= unud Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 hat es ermöglicht, Pökelfleisch aus dem Ausland einzuführen,
auch wenn das Gewicht des einzelnen Stückes weniger als 4 kg beträgt. Diese
Einfuhr ist indessen bei Schweinefleisch insofern auf Schwierigkeiten gestoßen, als
die Trichinenschaugebühren, die nach der Gebührenordnung für die Auslands-
fleischbeschau für jedes Stück Speck 0,35 M. und für jedes sonstige Stück
Fleisch 0,50 M. betragen, die Spesen der Einfuhr zu stark belasteten. Da aber
die Einfuhr auch von kleineren Stücken Schweinefleisch während des Krieges als
ein wirtschaftliches Bedürfnis empfunden wurde, hat der Bundesrat durch die
Bekanntmachung, betreffend die Gebühren für die Untersuchung
des in das Zollinland eingehenden Fleisches, vom 17. Dezember
1914 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 621) die Gebühren für
die Trichinenschau bei Speck im Gewichte bis zu 4 kg auf 0,15 M., bei sonstigem
zubereiteten Schweinefleisch im gleichen Gewicht auf 0,25 M. ermäßigt.
J. Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleich-
terungen für frisches Fett und Festsetzung einer Untersuchungs-
gebühr. Vom 21. Jannar 1915.
(RGBl. 33.)
Auf Grund des Artikel 3 des Gesetzes, betreffend vorübergehende
Einfuhrerleichterungen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 338)