556 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
1. Abs. 1 letzter Satz: Der Zusatz an Zuckerwasser darf jedoch in keinem
Falle mehr als ein Viertel der gesamten Flüssigkeit betragen.
2. Abs. 2 erster Halbsatz: Die Zuckerung darf nur in der Zeit vom Be-
ginne der Weinlese bis zum 28. Februar 1915 vorgenommen werden.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
2. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bestimmungen
zur Ansführung des Weingesetzes. Vom 26. November 1914.
(RGBl. 486.)
Der Bundesrat hat in Abänderung der durch Bekanntmachung vom
9. Juli 1909 veröffentlichten Bestimmungen zur Ausführung des Wein-
gesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 5.49) beschlossen, den Ausführungsbestimmungen
zu §§ 4, 11, 12 des Gesetzes hinzuzusügen:
12. der Zusatz von Obstmaische und aus Obst bereiteten Getränken.
Begründung.
(D. N. 1 5.)
Die durch die schlechten Weinernten der vergangenen Jahre hervor-
gerufene Motlage der zahlreichen kleinen Winzer wird unter den gegen-
wärtigen Derhältnissen besonders schwer empfunden. In einzelnen Wein-
baugebieten werden namentlich die strengen Dorschriften des Weingesetzes
über die Sulässigkeit der Suckerung für die drückende Lage von Weinbau
und Weinhandel verantwortlich gemacht. Eine grundsätzliche Anderung
des Gesetzes in diesem Hunkte, wie sie von Interessenten jener Gebiete
gewünscht wird, kann aus Anlaß des Krieges füglich nicht in Betracht
kommen. Dagegen erschien es bei der außerordentlichen Lage der Derhält.
nisse möglich und angebracht, durch vorübergebende aßregeln für die
Bearbeitung der diesjährigen Moste den beteiligten Winzern die von ihnen
begeb#rte Erleichterung zu verschaffen. Der Bundesrat Bat auf Grund
des §5 des Ermächtigungsgesetzes die gesetzlich festgelegten räumlichen
und zeitlichen Grenzen der Suckerung für diesen Winter um ein Geringes
erweitert, indem das zulässige Maß von Suckerwasserzusatz von ½ auf /
der gesamten Flüssigkeit erböht und die Dornahme der Guckerung für
zwei weitere Monate bis Ende Februar 1015 erlaubt worden ist. Dadurch
soll es den Winzern ermöglicht werden, ihre kleinen, außerordentlich säure-
reichen Weine konsumfähig zu machen und zu angemessenen Hreisen abzu-
setzen. Die Schwierigkeiten, die sich dem sonst zu diesem Swecke geübten
Derschnitt mit ausländischen Weinen gegenwärtig durch die Sperre oder
Erschwerung der Einfuhr französischer und spanischer Weine entgegenstellen,
sollen so unschädlich gemacht werden. Auch wird, soweit der durch den Kriegs-
zustand verursachte Miangel an Arbeitskräften die Ausführung der Derbesse-
rungsarbeiten Bindernd beeinflußt, durch die Erstreckung der Suckerungszeit
über den Monat Dezember hinaus ein Ausgleich bewirkt. Durch die Fassung
der in diesem Sinne erlassenen Bekanntmachung vom 26. November 1914
(Reichs--Gesetzbl. S. 480) ist dafür gesorgt, daß die neuen Bestimmungen
am l. März 1015 ihre Kraft von selbst verlieren, von da an also der bis-
Hherige Wortlaut des Weingesetzes seine Geltung wieder erlangt.
Literatur: Schmidt, Recht 15 25.