Bekanntmachung, betr. vorübergehende Abgabenfreiheit für Salz, v. 21. Januar 1915. 557
IV. 1. Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Abgaben--
freiheit für Salz. Vom 21. Jannar 1915.
(RGBl. 32.)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) hat der Bundesrat beschlossen:
Während des Krieges darf bis auf weiteres
a) abweichend von der Bestimmung im § 38 der Salzabgabe-Be-
freiungsordnung die Abgabenfreiheit auch für Salz gewährt werden,
das unter amtlicher Uberwachung beim Räuchern, Marinieren oder
bei der Zubereitung von Heringen und ährlichen Fischen unter
Mitbenutzung von Essig, Gewürz und dergleichen verwendet wird:
b) Salz, das zur Herstellung gesalzener Schweinemagen behufs Ver-
wendung als Därme dient, abgabefrei gelassen werden.
Begründung.
(D. N. II 28.)
Durch den Krieg ist die deutsche Fischindustrie in eine schwierige Lage
geraten. Bei Beginn des Krieges hatte die Einfuhr frischer Fische zunächst
fast ganz aufgehört, und die Mehrzahl der Fischindustriebetriebe hatte
ihre Tätigkeit einstellen müssen. Seither ist zwar eine Besserung der Lage
eingetreten, der Bedarf an den Fischerzeugnissen kann aber auch jetzt noch
nicht gedeckt werden. Die Hreise für frische Fische sind gestiegen, auch
die inländischen Sutaten usw., wie SEssig, Fett, Gewürz, Dosen und der-
gleichen, sind teurer geworden; dazu kommt die Aufhebung der Cebens-
mittelzölle, die auch die einfach zubereiteten Fische umfaßt. Unter Aus-
nutzung dieser Sachlage macht die ausländische Fischindustrie, deren Aus-
fuhr nach den anderen LCändern ebenfalls wegen des Krieges nachgelassen
hat, die größten Anstrengungen, sich Deutschland als Absatzgebiet für ihre
Erzeugnisse zu erobern. Dieser Wettbewerb gegen die inländische Industrie
wird den Ausländern, noch dadurch erleichtert, daß sie fast ausschließlich
auch die frischen Fische liefern.
GSur Behebung der Schwierigkeiten ist durch die bezeichnete Bekannt.
machung vom 230. Januar 1015 die zeitweise gänzliche Zefreiun g des
verwendeten Salzes von der Salzabgabe beschlossen worden, also nicht
nur desjenigen Salzes, das zur Erhaltung und zum Schutze der Fische
dient, sondern auch desjenigen, das zur Herstellung der Fischerzeugnisse,
WMarinaden und dergleichen verwendet wird und das nach § 20 Abs. 1
Nr. 4 des Gesetzes, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, vom
12. Oktober 1867 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) und § 358 der Salzabgaben-
Befreiungsordnung (Sentralblatt für das Deutsche Reich 1915 S. 420)
von der Abgabenfreiheit ausgeschlossen ist. Eine ins Gewicht fallende
DerbiHlligung der Ware wird dadurch allerdings nicht herbeigeführt werden.
Die Aufbebung der Salzabgabe wird aber immerhin die durch den Krieg
Hervorgerufenen Zärten der Herstellungsverteuerung mildern, das sonst für
die Steuer aufzubringende Kapital für andere Swecke verwertbar machen,
auch eine ausgiebigere Ausnutzung des Salzes ermöglichen und so die
Kaufkraft und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie stärken. Auch