Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915. 559 
12. Kriegschemikalien A.-G., Berlin W 8, Mauerstraße 63. 
13. Kriegsmetall A.-G., Berlin W 8, Mauerstraße 63. 
14. Deutsche Rohhaut A.-G., Berlin SW 11, Anhaltstraße 9. 
15. Kriegsleder A.-G., Berlin W 8, Behrenstraße 46. 
16. Leinengarn-Abrechnungsstelle, Berlin W 56, Schinkelplatz 1/4, Bank für 
Handel und Industrie. 
17. Flachs-Abrechnungsstelle, Berlin W 56, Schinkelplatz 1/4, Bank für Handel 
und Industrie. 
18. Jute-Abrechnungsstelle, Berlin W 8, Unter den Linden 35, Disconto- 
Gesellschaft. 
19. Kautschuk-Abrechnungsstelle, Berlin W 8, Mauerstraße 26/28, Deutsche Bank. 
20. Baumwoll-Abrechnungsstelle, Berlin W 8, Unter den Linden 35, Disconto- 
Gesellschaft. 
21. Rohhaar-Abrechnungsstelle, Berlin W 8, Mauerstraße 26/28. 
22. Holzvertrieb-Aktiengesellschaft, Berlin, Behrenstraße 46 (Commerz= und 
Disconto-Bank), 
23. Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabsällen, Berlin, Lützowstr. 33/36, 
24. Baumwollgarn-Abrechnungsstelle, Bremen (Deutsche Nationalbank), 
25. Verteilungsstelle für Gemüse= und Obstkonservendosen aus verzinntem Blech, 
Braunschweig, 
26. Kriegs-Einkaufs= und Verkaufsgesellschaft m. b. H. in Danzig, 
27. Ostpreußische Landgesellschaft m. b. H. in Königsberg. 
B. Dorratserhebungen. 
I. Bekanntmachung über Vorratserhebungen. 
Vom 2. Februar 1915. 
(RGBl. 54.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges ist den von den 
Landeszentralbehörden bestimmten Behörden jederzeit Auskunft über die 
Vorräte an Gegenständen des Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die 
zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, ferner an Gegenständen 
des täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrungs= und Futtermitteln aller 
Art, sowie an rohen Naturerzeugnissen, Heiz= und Leuchtstoffen zu geben. 
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch An- 
frage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden. 
5 2. 
Zur Auskunft verpflichtet sind: 
1. alle, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebs oder 
sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, kaufen oder 
verkaufen:
	        
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