Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915. 559
12. Kriegschemikalien A.-G., Berlin W 8, Mauerstraße 63.
13. Kriegsmetall A.-G., Berlin W 8, Mauerstraße 63.
14. Deutsche Rohhaut A.-G., Berlin SW 11, Anhaltstraße 9.
15. Kriegsleder A.-G., Berlin W 8, Behrenstraße 46.
16. Leinengarn-Abrechnungsstelle, Berlin W 56, Schinkelplatz 1/4, Bank für
Handel und Industrie.
17. Flachs-Abrechnungsstelle, Berlin W 56, Schinkelplatz 1/4, Bank für Handel
und Industrie.
18. Jute-Abrechnungsstelle, Berlin W 8, Unter den Linden 35, Disconto-
Gesellschaft.
19. Kautschuk-Abrechnungsstelle, Berlin W 8, Mauerstraße 26/28, Deutsche Bank.
20. Baumwoll-Abrechnungsstelle, Berlin W 8, Unter den Linden 35, Disconto-
Gesellschaft.
21. Rohhaar-Abrechnungsstelle, Berlin W 8, Mauerstraße 26/28.
22. Holzvertrieb-Aktiengesellschaft, Berlin, Behrenstraße 46 (Commerz= und
Disconto-Bank),
23. Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabsällen, Berlin, Lützowstr. 33/36,
24. Baumwollgarn-Abrechnungsstelle, Bremen (Deutsche Nationalbank),
25. Verteilungsstelle für Gemüse= und Obstkonservendosen aus verzinntem Blech,
Braunschweig,
26. Kriegs-Einkaufs= und Verkaufsgesellschaft m. b. H. in Danzig,
27. Ostpreußische Landgesellschaft m. b. H. in Königsberg.
B. Dorratserhebungen.
I. Bekanntmachung über Vorratserhebungen.
Vom 2. Februar 1915.
(RGBl. 54.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges ist den von den
Landeszentralbehörden bestimmten Behörden jederzeit Auskunft über die
Vorräte an Gegenständen des Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die
zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, ferner an Gegenständen
des täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrungs= und Futtermitteln aller
Art, sowie an rohen Naturerzeugnissen, Heiz= und Leuchtstoffen zu geben.
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch An-
frage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden.
5 2.
Zur Auskunft verpflichtet sind:
1. alle, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebs oder
sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, kaufen oder
verkaufen: