Bek. über die Vornahme von Zwischenzählungen der Schweine v. 4. März 1915. 569
IV. Viehzählung.
1. D. 72: Es konnte fraglich erscheinen, ob wegen des Krieges die nach der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Dezember 1912 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich S. 855) am 1. Dezember 1914 fällige s. g. kleine Viehzählung
vorgenommen werden solle. Für den einen oder anderen Bezirk, z. B. für Grenz-
gebiete im Osten oder Westen kann die Zählung wegen feindlicher Bedrohung
oder Besetzung vielleicht überhaupt nicht durchgeführt werden; in vielen anderen
Bezirken wird sie auf Schwierigkeiten stoßen, weil sowohl Viehbesitzer wie ge-
eignete Zählpersonen im Felde stehen. Sodann aber haben die Pferde= und
sonstigen Viehbestände durch die unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungen des
Krieges starke Verschiebungen und Einbußen erlitten, wodurch die Vergleichbarkeit
der Ergebnisse mit den früheren beeinträchtigt wird.
Auf der anderen Seite aber erscheint es im Hinblick auf die Ernährung der
Bevölkerung besonders wichtig, einen ziffernmäßigen Einblick in den Bestand und
die Verteilung unserer Viehhaltung gerade jetzt nicht zu entbehren. Es werden
außerdem an das Ergebnis weitere Erwägungen darüber sich anknüpfen lassen,
ob die bereits unternommenen behördlichen Schritte zur Erhaltung des Vieh-
standes während der Kriegszeit Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen.
Demgemäß soll nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Oktober
1914 (Zentralblatt f. d. D. R. S. 541) die übliche kleine Viehzählung am 1. De-
zember d. J. vorgenommen werden, jedoch mit Rücksicht auf die Kriegslage mit
einigen Vereinfachungen. So soll bei Pferden, die zu zählen den Bundes-
regierungen wiederum überlassen bleiben soll, die Feststellung der Gesamtzahl
genügen. Da die meisten Militärpferde im Ausland stehen werden, kann von
ihrer Mitzählung abgesehen werden. Ebenso soll im Interesse der Vereinfachung
der Zählung von der Feststellung der Zuchteber und Zuchtsauen Abstand ge-
nommen werden, da die Ziffern der dritten Altersklasse (1 Jahr und darüber)
genügend Anhaltspunkte dafür ergeben dürften, ob Zuchtvieh in ausreichendem
Maße vorhanden ist.
2. Bekanntmachung über die Vornahme von Zwischen-
zählungen der Schweine am 15. März und 15. April 1915.
Vom 4. März 1915.
(RGBl. 132.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1.
Am 15. März und am 15. April 1915 findet eine Zählung der Schweine
statt. Die Zählung, welcher die für die Vornahme der kleinen Viehzählung
geltenden Bestimmungen zugrunde zu legen sind, erstreckt sich auf Schweine
1. unter ½ Jahr alt:
2. ½ bis 1 Jahr alit,
darunter sind
a) Zuchteber,
b) Zuchtsauen: