Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über die Vornahme von Zwischenzählungen der Schweine v. 4. März 1915. 569 
IV. Viehzählung. 
1. D. 72: Es konnte fraglich erscheinen, ob wegen des Krieges die nach der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Dezember 1912 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich S. 855) am 1. Dezember 1914 fällige s. g. kleine Viehzählung 
vorgenommen werden solle. Für den einen oder anderen Bezirk, z. B. für Grenz- 
gebiete im Osten oder Westen kann die Zählung wegen feindlicher Bedrohung 
oder Besetzung vielleicht überhaupt nicht durchgeführt werden; in vielen anderen 
Bezirken wird sie auf Schwierigkeiten stoßen, weil sowohl Viehbesitzer wie ge- 
eignete Zählpersonen im Felde stehen. Sodann aber haben die Pferde= und 
sonstigen Viehbestände durch die unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungen des 
Krieges starke Verschiebungen und Einbußen erlitten, wodurch die Vergleichbarkeit 
der Ergebnisse mit den früheren beeinträchtigt wird. 
Auf der anderen Seite aber erscheint es im Hinblick auf die Ernährung der 
Bevölkerung besonders wichtig, einen ziffernmäßigen Einblick in den Bestand und 
die Verteilung unserer Viehhaltung gerade jetzt nicht zu entbehren. Es werden 
außerdem an das Ergebnis weitere Erwägungen darüber sich anknüpfen lassen, 
ob die bereits unternommenen behördlichen Schritte zur Erhaltung des Vieh- 
standes während der Kriegszeit Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen. 
Demgemäß soll nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Oktober 
1914 (Zentralblatt f. d. D. R. S. 541) die übliche kleine Viehzählung am 1. De- 
zember d. J. vorgenommen werden, jedoch mit Rücksicht auf die Kriegslage mit 
einigen Vereinfachungen. So soll bei Pferden, die zu zählen den Bundes- 
regierungen wiederum überlassen bleiben soll, die Feststellung der Gesamtzahl 
genügen. Da die meisten Militärpferde im Ausland stehen werden, kann von 
ihrer Mitzählung abgesehen werden. Ebenso soll im Interesse der Vereinfachung 
der Zählung von der Feststellung der Zuchteber und Zuchtsauen Abstand ge- 
nommen werden, da die Ziffern der dritten Altersklasse (1 Jahr und darüber) 
genügend Anhaltspunkte dafür ergeben dürften, ob Zuchtvieh in ausreichendem 
Maße vorhanden ist. 
2. Bekanntmachung über die Vornahme von Zwischen- 
zählungen der Schweine am 15. März und 15. April 1915. 
Vom 4. März 1915. 
(RGBl. 132.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Am 15. März und am 15. April 1915 findet eine Zählung der Schweine 
statt. Die Zählung, welcher die für die Vornahme der kleinen Viehzählung 
geltenden Bestimmungen zugrunde zu legen sind, erstreckt sich auf Schweine 
1. unter ½ Jahr alt: 
2. ½ bis 1 Jahr alit, 
darunter sind 
a) Zuchteber, 
b) Zuchtsauen:
	        
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