576 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Göchstpreise.
Die Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vor-
sitzenden des Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzendem
und vierundzwanzig ordentlichen Mitgliedern, von denen sieben auf
Reich und Bundesstaaten, sieben auf die Landwirtschaft, drei auf die
großgewerblichen Unternehmungen und sieben auf die Städte entfallen.
Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerb-
lichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen der
Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichs-
kanzler.
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Land-
wirt; die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
§ 13.
Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunal-
verbände für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der vor-
handenen Vorräte zunächst für die Zeit bis zum 15. August 1916 zu
sorgen. Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Verwaltungsangelegen-
heiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu erledigen, die Geschäfts-
abteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungs-
abteilung (§ 14) die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durch-
zuführen.
§ 14.
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung
des Kuratoriums insbesondere festzusetzen:
a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der Zivilbevölkerung ver-
braucht werden darf;
b) welche Mengen die Selbstversorger (§6 Abs. 1a) verwenden dürfen;
Jhc) welche Rücklage aufzusammeln ist;
d) ob, in welchem Umfang und in welcher Art Betrieben, die Brot-
getreide oder Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen,
Bäckereien und Konditoreien (§ 47) Brotgetreide oder Mehl zu
liefern ist;
e) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverband für
seine Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversorger, sowie an
Saatgut für die Herbst- und Frühjahrsbestellung zusteht (Bedarfs-
anteil); der Bedarfsanteil kann auch vorläufig festgesetzt werden;
f) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbänden ab-
zuliefern ist und innerhalb welcher Fristen; die abzuliefernde
Menge kann auch vorläufig festgesetzt werden;
g) in welcher Höchstmenge und unter welchen Voraussetzungen von
den Kommunalverbänden Hinterkorn zur Verfütterung frei-
gegeben werden darf;
h) bis zu welchem Mindestsatze die Brotgetreidearten auszumahlen
sind.