578 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
*§ 19.
Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Brotgetreide, das
ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, vorbehaltlich der §§ 5, 27
Abs. 2 nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle entfernt werden.
Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn es an die Reichsgetreidestelle
oder zu Saatzwecken (Saatgetreide, Saatgut) geliefert werden soll.
Der Kommunalverband darf Brotgetreide oder Mehl an die nach
§ 14 Abs. 1d bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichs-
getreidestelle liefern. Er darf die Verfütterung von Hinterkorn nur
gemäß den Festsetzungen der Reichsgetreidestelle (& 14 Abs. 1g) zulassen.
8 20.
Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die von der
Reichsgetreidestelle festgesetzten Mengen innerhalb der bestimmten
Fristen (§ 14 Abs. 11) ihr zur Verfügung gestellt werden. Er kann ver-
langen, daß sie größere Mengen und früher abnimmt; das Verlangen
muß ihr spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Abnahmetermine
zugehen.
Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke
des Kommunalverbandes an die Reichsgetreidestelle geliefert worden
ist. Saatgut, das in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes ge-
liefert worden ist, wird angerechnet, wenn die Reichsgetreidestelle der
Lieferung zustimmt.
8 21.
Der Kommunalverband kann die festgesetzten Brotgetreidemengen
(§F 14 Abs. 1f) auf eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die
Reichsgetreidestelle nach deren Geschäftsbedingungen liefern.
Macht er hiervon keinen Gebrauch, so bestellt die Reichsgetreidestelle
für seinen Bezirk auf seinen Vorschlag einen oder mehrere Kommissio-
näre, durch die der Ankauf erfolgt. Der Kommunalverband kann ver-
langen, daß er selbst oder die von ihm bezeichneten Personen als Kom-
missionäre bestellt werden.
8§22.
Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten Mengen (§ 14 Abs. 1)
innerhalb der bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann
die Reichsgetreidestelle die fehlende Menge in seinem Bezirk unmittel-
bar erwerben. Für diesen Fall gilt § 21 Abs. 2 nicht.
8 23.
Bei Beschaffung der Brotgetreidemengen (814 Abs. Le, f) ist der
im Kommunalverband ansässige Handel möglichst zu berücksichtigen.
§ 21.
Ergibt sich in einem Kommunalverbande nach Ablieferung der fest-
gesetzten Mengen (§ 14 Abs. 1f) ein Überschuß an Brotgetreide und