Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über d. Verkehr m. Brotgetreide u. Mehl a. d. Erntejahr 1915 v. 28. Juni 1915. 579 
Mehl über seinen Bedarfsanteil, so hat er den Uberschuß der Reichs- 
getreidestelle anzumelden und nach ihrer Aufforderung zur Verfügung 
zu stellen. Die Vorschriften der §§ 21, 22 finden Anwendung. 
8 25. 
Jeder Kommunalverband hat auf Erfordern der Reichsgetreide- 
stelle nach einem von dieser festgestellten Vordruck anzuzeigen, wieviel 
Brotgetreide und Mehl im letzten Monat in sein Eigentum über- 
gegangen und aus seinem Bezirke herausgegangen ist, sowie welche 
außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten seines Bezirkes 
eingetreten sind. 
§ 26. 
Jeder Kommunalverband hat der Landeszentralbehörde bis zum 
15. Juli 1915 zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brot- 
getreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils (§ 14 Abs. 1e) selbst wirt- 
schaften will. Die Landeszentralbehörde hat ihm die Selbstwirtschaft 
zu gestatten, wenn er nachweist, daß er zu ihrer Durchführung, ins- 
besondere zur geeigneten Finanzierung und zur Lagerung der Vorräte 
in der Lage ist, und daß er den Vorschriften des § 48 genügt. Die 
Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 1. August 
1915 die Kommunalverbände mitzuteilen, welche sie als Selbstwirt- 
schafter anerkannt hat. 
Die Reichsgetreidestelle hat den selbstwirtschaftenden Kommunal= 
verbänden auf Verlangen bei der Lagerung der Vorräte soweit wie 
möglich behilflich zu sein; sie kann sie bei der Finanzierung in geeigneten 
Fällen unterstützen. 
Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Kommunalverband den Ver- 
pflichtungen der Selbstwirtschaft nicht genügt, so kann ihm die Landes- 
zentralbehörde das Recht der Selbstwirtschaft entziehen. Sie hat dies 
der Reichsgetreidestelle mitzuteilen. 
8§ 27. 
Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, 
daß das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Brotgetreide 
und Mehl rechtzeitig zur Verfügung steht. 
Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, darf 
außer in den Fällen des § 19 Abs. 1 vorübergehend auch zum Zwecke 
des Ausmahlens oder der Trocknung aus seinem Bezirk entfernt werden; 
bei beschlagnahmtem Brotgetreide bedarf es hierzu der Zustimmung 
des Kommunalverbandes (82). 
§ 28. 
Den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden ist bei der Fest- 
setzung der abzuliefernden Brotgetreidemengen (§ 14 Abs. 1f) der 
Bedarfsanteil freizulassen. 
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