582 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
§ 39.
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen Brotgetreide bis
zur Höhe ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts ausmahlen
lassen; das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende
Mehl darf jedoch den Mehlbedarf von zwei Monaten nicht übersteigen.
Im übrigen dürfen Kommunalverbände nur mit Zustimmung der
Reichsgetreidestelle ausmahlen lassen.
§ 40.
Die Reichsgetreidestelle kann Mahllöhne und Vergütungen für die
Verwahrung und Behandlung festsetzen. Die Festsetzung von Mahl-
löhnen ist auch für die Fälle zulässig, für die eine Mahlpflicht nicht
besteht.
Soweit die Reichsgetreidestelle keine Mahllöhne oder Vergütungen
festgesetzt hat, können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun.
8 41.
Ein Kommunalverband darf Mehl ohne Genehmigung der Reichs-
getreidestelle nur innerhalb seines Bezirkes abgeben. Die Rücklieferung
von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach § 29a wird hiervon nicht
berührt.
8 42.
Wird Brotgetreide von einem Kommunalverband oder einem Selbst-
versorger zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleie auf Verlangen
an den Kommunalverband oder den Selbstversorger zurückzugeben.
Die Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getreides
entfallende Kleie der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte,
G. m. b. H. zur Verfügung zu stellen. Derselben Stelle haben die
Mühlen die Kleie zur Verfügung zu stellen, die in ihrem Eigentume steht.
Die aus dem Brotgetreide der Heeresverwaltungen und der Marine-
verwaltung entfallende Kleie ist der Bezugsvereinigung der deutschen
Landwirte, G. m. b. H. zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht von
diesen Verwaltungen für den eigenen Bedarf beansprucht wird.
8 43.
Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. hat
die Kleie nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle an die Kom-
munalverbände und eine von der Reichsfuttermittelstelle bestimmte
Menge an die von dieser bestimmten gewerblichen Betriebe abzugeben.
8 44.
Für die Abgabe der Kleie an die Kommunalverbände sind folgende
Grundsätze maßgebend:
a) jeder Kommunalverband erhält soviel Kleie, als dem in seinem
Bezirke beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Be-
darfsanteils entspricht;