Bek. über d. Verkehr m. Brotgetreide u. Mehl a. d. Erntejahr 1915 v. 28. Juni 1915. 583
b) von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem Ver-
hältnis des Ergebnisses der Brotgetreideernte 1915, die andere
Hälfte nach dem Verhältnis des Viehstandes auf die Kommunal=
verbände verteilt;
c) von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunalverband
entfällt, wird die Kleie abgezogen, die beim Ausmahlen des im
§42 Abs. 1 bezeichneten Brotgetreides entfällt.
Die näheren Bestimmungen erläßt die Reichsfuttermittelstelle.
§ 45.
Die Kommunalverbände haben die ihnen nach §§ 4, 44 zufallende
Kleie in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise abzugeben.
§ 46.
Wer den Vorschriften des § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt oder wer
höhere als die festgesetzten Mahllöhne oder Vergütungen (§ 40) fordert
oder sich gewähren läßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Ebenso wird be-
straft, wer der Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
V. Verbrauchsregelung.
§ 47.
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem
Bezirke zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker,
Konditoren und Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt
nicht mehr Mehl abgegeben werden als die von der Reichsgetreidestelle
für den Zeitraum festgesetzte Menge.
Grieß, Graupen, Teigwaren sowie Kinder= und Kraftmehle fallen
nicht unter diese Verbrauchsregelung; die Reichsgetreidestelle kann be-
stimmen, was als Grieß, Graupen, Teigwaren, Kinder- und Kraftmehl
anzusehen ist.
§ 48.
Die Kommunalverbände haben zu diesem Zwecke insbesondere
a) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und
Backwaren außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Nieder-
lassung vorbehaltlich der Vorschrift des § 14 Abs. 1d zu verbieten;
soweit es besondere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, darf der
Kommunalverband Ausnahmen von dem Verbote zulassen;
b) eine Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einzurichten;
c) durch Ausgabe von Brotkarten oder Brotbüchern eine Verbrauchs-
regelung einzuführen, die den Verbrauch des einzelnen wirksam
erfaßt;
d) ausreichende Maßnahmen zur Kontrolle der Selbstversorger (8 6
Abs. 1 a) zu treffen.