Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über d. Verkehr m. Brotgetreide u. Mehl a. d. Erntejahr 1915 v. 28. Juni 1915. 583 
b) von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem Ver- 
hältnis des Ergebnisses der Brotgetreideernte 1915, die andere 
Hälfte nach dem Verhältnis des Viehstandes auf die Kommunal= 
verbände verteilt; 
c) von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunalverband 
entfällt, wird die Kleie abgezogen, die beim Ausmahlen des im 
§42 Abs. 1 bezeichneten Brotgetreides entfällt. 
Die näheren Bestimmungen erläßt die Reichsfuttermittelstelle. 
§ 45. 
Die Kommunalverbände haben die ihnen nach §§ 4, 44 zufallende 
Kleie in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise abzugeben. 
§ 46. 
Wer den Vorschriften des § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt oder wer 
höhere als die festgesetzten Mahllöhne oder Vergütungen (§ 40) fordert 
oder sich gewähren läßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Ebenso wird be- 
straft, wer der Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt. 
V. Verbrauchsregelung. 
§ 47. 
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem 
Bezirke zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, 
Konditoren und Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt 
nicht mehr Mehl abgegeben werden als die von der Reichsgetreidestelle 
für den Zeitraum festgesetzte Menge. 
Grieß, Graupen, Teigwaren sowie Kinder= und Kraftmehle fallen 
nicht unter diese Verbrauchsregelung; die Reichsgetreidestelle kann be- 
stimmen, was als Grieß, Graupen, Teigwaren, Kinder- und Kraftmehl 
anzusehen ist. 
§ 48. 
Die Kommunalverbände haben zu diesem Zwecke insbesondere 
a) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und 
Backwaren außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Nieder- 
lassung vorbehaltlich der Vorschrift des § 14 Abs. 1d zu verbieten; 
soweit es besondere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, darf der 
Kommunalverband Ausnahmen von dem Verbote zulassen; 
b) eine Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einzurichten; 
c) durch Ausgabe von Brotkarten oder Brotbüchern eine Verbrauchs- 
regelung einzuführen, die den Verbrauch des einzelnen wirksam 
erfaßt; 
d) ausreichende Maßnahmen zur Kontrolle der Selbstversorger (8 6 
Abs. 1 a) zu treffen.
	        
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