Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

584 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel. Höchstpreise. 
8 49. 
Die Kommunalverbände können zu diesem Zwecke ferner insbe- 
sondere 
a) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Zusammensetzung, 
Größe und Gewicht bereitet werden dürfen, und Preise hierfür 
festsetzen; 
b) das Mahlen des Brotgetreides auch in solchen Mühlen gestatten, 
die das vom Bundesrat oder von der Reichsgetreidestelle bestimmte 
Ausmahlverhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu siebzig 
vom Hundert ausmahlen können; in diesem Falle sind sie befugt, 
das Ausmahlverhältnis entsprechend festzusetzen: 
c) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren auf be- 
stimmte Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise be- 
schränken; 
d) nähere Bestimmungen mit Genehmigung der höheren Verwal- 
tungsbehörde darüber erlassen, wer als Selbstversorger (8 6 Abs. 1 a) 
anzusehen ist. 
8 50. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren 
Verwaltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunal-= 
verbände beaufsichtigen und die Art der Regelung (88 47 bis 49) vor- 
schreiben. 
Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe 
oder bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vor- 
schreiben und das Nähere bestimmen. 
§ 51. 
Zur Durchführung dieser Maßnahmen (§8 47 bis 50) sollen in den 
Kommunalverbänden besondere Ausschüsse gebildet werden. 
§ 52. 
Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen ab- 
gegebene Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige 
Überschüsse sind für die Volksernährung zu verwenden. 
8 53. 
Die Kommunalverbände können in ihrem Bezirke Lagerräume für 
die Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest. 
§ 51. 
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des 
Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Ge- 
meinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die 
§§ 47 bis 53 für die Gemeinden entsprechend.
	        
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