Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

586 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Sollen Kommunalverbände, die verschiedenen Bundesstaaten an- 
gehören, als ein Kommunalverband im Sinne dieser Vorschrift bestimmt 
werden, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 
VII. Übergangs= und Schlußvorschriften. 
8 62. 
Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide 
und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) sowie die 
Anderung dieser Verordnung vom 6. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 65) treten mit dem 15. August 1915 außer Kraft mit den Maßgaben 
der §§ 63 bis 67. Der Reichskanzler kann bestimmen, daß und an welchem 
Tage einzelne Vorschriften früher außer Kraft treten. 
8 63. 
Die Bestimmungen, die von Kommunalverbänden oder Gemeinden 
auf Grund der Verordnung vom 25. Januar 1915 über die Verbrauchs- 
regelung getroffen sind, bleiben in Kraft. Soweit sie mit den Vor- 
schriften dieser Verordnung nicht in Einklang stehen, sind sie bis zum 
16. August 1915 zu ändern oder zu ergänzen. Zuwiderhandlungen 
gegen die bisherigen Bestimmungen, soweit diese in Kraft bleiben, 
werden nach § 57 dieser Verordnung bestraft. 
8 64. 
Wer mit dem Beginne des 16. August 1915 Vorräte früherer Ernten 
an Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, 
allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemischt, ferner an 
Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle 
gemischt, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, sie dem Kommunalverbande 
des Lagerungsorts bis zum 20. August 1915, getrennt nach Arten und 
Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem 
Transporte befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem 
Empfange dem Kommunalverband anzuzeigen. 
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von 
dieser festgesetzten Vordruck bis zum 31. August Anzeige zu erstatten. 
§ 65. 
Die Anzeigepflicht (§ 64) erstreckt sich nicht auf 
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder 
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus, 
der Marineverwaltung oder der Zentralstelle zur Beschaffung der 
Heeresverpflegung in Berlin stehen; 
b) Vorräte, die im Eigentume der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. 
oder der Zentral--Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. stehen; 
c) Vorräte an gedroschenem Brotgetreide und an Mchl, die bei einem 
Besitzer zusammen fünfundzwanzig Kilogramm nicht übersteigen;
	        
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