586 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
Sollen Kommunalverbände, die verschiedenen Bundesstaaten an-
gehören, als ein Kommunalverband im Sinne dieser Vorschrift bestimmt
werden, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
VII. Übergangs= und Schlußvorschriften.
8 62.
Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide
und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) sowie die
Anderung dieser Verordnung vom 6. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 65) treten mit dem 15. August 1915 außer Kraft mit den Maßgaben
der §§ 63 bis 67. Der Reichskanzler kann bestimmen, daß und an welchem
Tage einzelne Vorschriften früher außer Kraft treten.
8 63.
Die Bestimmungen, die von Kommunalverbänden oder Gemeinden
auf Grund der Verordnung vom 25. Januar 1915 über die Verbrauchs-
regelung getroffen sind, bleiben in Kraft. Soweit sie mit den Vor-
schriften dieser Verordnung nicht in Einklang stehen, sind sie bis zum
16. August 1915 zu ändern oder zu ergänzen. Zuwiderhandlungen
gegen die bisherigen Bestimmungen, soweit diese in Kraft bleiben,
werden nach § 57 dieser Verordnung bestraft.
8 64.
Wer mit dem Beginne des 16. August 1915 Vorräte früherer Ernten
an Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn,
allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemischt, ferner an
Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle
gemischt, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, sie dem Kommunalverbande
des Lagerungsorts bis zum 20. August 1915, getrennt nach Arten und
Eigentümern, anzuzeigen. Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem
Transporte befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem
Empfange dem Kommunalverband anzuzeigen.
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von
dieser festgesetzten Vordruck bis zum 31. August Anzeige zu erstatten.
§ 65.
Die Anzeigepflicht (§ 64) erstreckt sich nicht auf
a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus,
der Marineverwaltung oder der Zentralstelle zur Beschaffung der
Heeresverpflegung in Berlin stehen;
b) Vorräte, die im Eigentume der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H.
oder der Zentral--Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. stehen;
c) Vorräte an gedroschenem Brotgetreide und an Mchl, die bei einem
Besitzer zusammen fünfundzwanzig Kilogramm nicht übersteigen;