Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

538 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermiltel, Höchstpreise. 
I. Beschlagnahme. 
*5 1. 
Gegenstand der Beschlagnahme. 
Heinrici 1 zu §1 a. F. Ob das Getreide mahlfähig ist oder nicht, ist un- 
wesentlich; auch das nicht mahlfähige ist beschlagnahmt. Beschlagnahmt ist 
ferner alles Weizen-, Roggen-, Hafer= und Gerstenmehl sowie Mischungen dieser 
Mehle. Das letztere ist nicht ausdrücklich gesagt, versteht sich aber von selbst. 
Auch Hafermehlpräparate wie Knorrsches Hafermehl. Hafergraupen= 
Hafergrütze, Haferflocken sind nicht beschlagnahmt, wohl aber Roggen, 
und Weizengrieß, Grießmehl, Grießdunst, Nudeldunst. 
82. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
1. Allgemeine Bedeutung. 
a) Behr, D33. 15 408, Mayer, Privatrecht des Krieges 256: Die Be- 
schlagnahme ist ein gesetzliches Verfügungsverbot im Sinne des 8 134 BGB. 
b) Heinrici 1 zu § 3 a. F.: & 3 ljetzt § 21 ist ein Schutzgesetz im Sinne 
des § 823 Abs. 2 BGB. 
2. Veränderung (Veränderungs= und Verfügungsverbot.) 
Heinrici 1 zu §3 a. F.: Eine verbotene Veränderung liegt in dem Ver- 
arbeiten der Vorräte zu gewerblichen und anderen Zwecken, bei- 
spielsweise zur Herstellung von Branntwein, Kornkaffee, Stärke, Puder u. a.; 
ferner insbesondere auch in dem Mahlen und Verbacken. Verboten sind weiterhin 
alle räumlichen Veränderungen. Die Vorräte dürfen also nicht versandt, 
auch nicht innerhalb der Ortschaft von einem Aufbewahrungsort an einen anderen 
verbracht werden (zu vgl. jedoch § 4 Abs. 2 a. F. ljetzt abweichend § 5 Abs. 1, 21). 
3. Verfügungen. 
a) Begriff. Heinrici 2 zu § 2 a. F: Der Ausdruck ist in dem gleichen Sinne 
gebraucht wie im BGB. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf verpflichtende 
Verträge, doch ist der Abschluß von Kaufverträgen sowie anderen Veräuße- 
rungs= und Erwerbsgeschäften nach § 7 strafbar, mithin verboten und nach § 134 
BGB. nichtig. Schuldrechtliche Verträge anderer Art sind an sich gültig; bei- 
spielsweise steht nichts im Wege, Lagerverträge, die während der Beschlagnahme 
ablaufen, zu verlängern. Nur dürfen sie nicht auf die Vornahme tatsächlicher 
Veränderungen, etwa einen Transport, oder auf rechtsgeschäftliche Verfügungen, 
etwa eine Verpfändung, gerichtet sein: solche Verträge würden eine verbotene 
oder rechtlich unmögliche Leistung zum Gegenstand haben und nach §§ 306, 309 
B#. nichtig sein, günstigstenfalls die in den §§ 307, 308 das. angegebenen 
Wirkungen äußern. 
b) Einwirkung auf die Zwangsvollstreckung. 
a. Schuntner, Bayfpfl 3. 15 129: 1. Bestehende Pfändungen sind nicht 
aufgehoben. Neue Pfändungen sind zulässig. 2. Eine Wogschaffung 
gepfändeter Sachen durch den Gerichtsvollzieher ist statthaft; sie ist der zuständigen 
Behörde unverzüglich anzuzeigen. 3. Eine Versteigerung während der Dauer der 
Beschlagnahme ist unzulässig. 4. Bei der Ubereignung beschlagnahmter Sachen hat 
der Beschlagnahmeberechtigte auf eine bestehende Pfändung Rücksicht zu nehmen. 
8. Oettle, das. 133: Neue Pfändungen sind Verfügungen und 
deshalb unzulässig. 
 
	        
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