538 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermiltel, Höchstpreise.
I. Beschlagnahme.
*5 1.
Gegenstand der Beschlagnahme.
Heinrici 1 zu §1 a. F. Ob das Getreide mahlfähig ist oder nicht, ist un-
wesentlich; auch das nicht mahlfähige ist beschlagnahmt. Beschlagnahmt ist
ferner alles Weizen-, Roggen-, Hafer= und Gerstenmehl sowie Mischungen dieser
Mehle. Das letztere ist nicht ausdrücklich gesagt, versteht sich aber von selbst.
Auch Hafermehlpräparate wie Knorrsches Hafermehl. Hafergraupen=
Hafergrütze, Haferflocken sind nicht beschlagnahmt, wohl aber Roggen,
und Weizengrieß, Grießmehl, Grießdunst, Nudeldunst.
82.
Wirkung der Beschlagnahme.
1. Allgemeine Bedeutung.
a) Behr, D33. 15 408, Mayer, Privatrecht des Krieges 256: Die Be-
schlagnahme ist ein gesetzliches Verfügungsverbot im Sinne des 8 134 BGB.
b) Heinrici 1 zu § 3 a. F.: & 3 ljetzt § 21 ist ein Schutzgesetz im Sinne
des § 823 Abs. 2 BGB.
2. Veränderung (Veränderungs= und Verfügungsverbot.)
Heinrici 1 zu §3 a. F.: Eine verbotene Veränderung liegt in dem Ver-
arbeiten der Vorräte zu gewerblichen und anderen Zwecken, bei-
spielsweise zur Herstellung von Branntwein, Kornkaffee, Stärke, Puder u. a.;
ferner insbesondere auch in dem Mahlen und Verbacken. Verboten sind weiterhin
alle räumlichen Veränderungen. Die Vorräte dürfen also nicht versandt,
auch nicht innerhalb der Ortschaft von einem Aufbewahrungsort an einen anderen
verbracht werden (zu vgl. jedoch § 4 Abs. 2 a. F. ljetzt abweichend § 5 Abs. 1, 21).
3. Verfügungen.
a) Begriff. Heinrici 2 zu § 2 a. F: Der Ausdruck ist in dem gleichen Sinne
gebraucht wie im BGB. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf verpflichtende
Verträge, doch ist der Abschluß von Kaufverträgen sowie anderen Veräuße-
rungs= und Erwerbsgeschäften nach § 7 strafbar, mithin verboten und nach § 134
BGB. nichtig. Schuldrechtliche Verträge anderer Art sind an sich gültig; bei-
spielsweise steht nichts im Wege, Lagerverträge, die während der Beschlagnahme
ablaufen, zu verlängern. Nur dürfen sie nicht auf die Vornahme tatsächlicher
Veränderungen, etwa einen Transport, oder auf rechtsgeschäftliche Verfügungen,
etwa eine Verpfändung, gerichtet sein: solche Verträge würden eine verbotene
oder rechtlich unmögliche Leistung zum Gegenstand haben und nach §§ 306, 309
B#. nichtig sein, günstigstenfalls die in den §§ 307, 308 das. angegebenen
Wirkungen äußern.
b) Einwirkung auf die Zwangsvollstreckung.
a. Schuntner, Bayfpfl 3. 15 129: 1. Bestehende Pfändungen sind nicht
aufgehoben. Neue Pfändungen sind zulässig. 2. Eine Wogschaffung
gepfändeter Sachen durch den Gerichtsvollzieher ist statthaft; sie ist der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen. 3. Eine Versteigerung während der Dauer der
Beschlagnahme ist unzulässig. 4. Bei der Ubereignung beschlagnahmter Sachen hat
der Beschlagnahmeberechtigte auf eine bestehende Pfändung Rücksicht zu nehmen.
8. Oettle, das. 133: Neue Pfändungen sind Verfügungen und
deshalb unzulässig.