390 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
nach auswärts zu liefern ist. Verfügt hiernach ein Verkäufer nicht über die er-
forderlichen Mengen, um seinen gesamten Vertragsverpflichtungen nachzukommen,
so wird er, nach den in der Entscheidung des RG. 84 125 entwickelten Grund-
sätzen, gehalten sein, die lieferbaren Mengen in billiger Weise auf die verschiedenen
Käufer zu verteilen. Nach durchgeführter Ubernahme des vorhan-
denen Mehls auf die Kommunalverbände ist die Erfüllung der laufenden Ver-
träge unmöglich. Dies wird auch dann zu gelten haben, wenn der Kommunal-
verband nachher im Wege der Verbrauchsregelung den einzelnen Händlern
bestimmte Mengen zum Vertriebe zuweist, da dieser Vertrieb auf ganz anderen
Voraussetzungen beruht als die im freien Verkehre geschlossenen Verträge, und
die gesamten Verhältnisse durch den gesetzlichen Eingriff andere geworden sind.
—. 1. Verträge der Mühlen über Lieferung von Kleie bleiben
zunächst unberührt. Soweit der Kommunalverband die Abgabe der entfallenden
Kleie nach § 29 Abs. 2 a. F. l. jetzt § 42) verlangt, wird die Erfüllung des Ver-
trags unmöglich; § 281 BGB. findet Anwendung. Nach Inkrafttreten des § 29
Abs. 1 wird die Erfüllung aller dieser Verträge unmöglich.
2. Recht 15 228 Nr. 390 (BayObL#.): Der Müller darf das aus Brot-
getreide, das ihm vor der Beschlagnahmeverordnung zum Vermahlen übergeben
ist, gewonnene Mehl nach diesem Zeitpunkte nicht mehr an seine Kunden, die
Eigentümer des Getreides, aushändigen und dadurch die Beschlagnahmevorräte
beiseite schaffen.
55. Verträge der Bäcker über Lieferung von Backware. Da
die Bäcker nach § 4 Abs. 4 f. (a. F.)¾ der täglichen Mehlmenge weiterverbacken
dürfen, sind sie verpflichtet, die laufenden Verträge zu 3¾ zu erfüllen. Soweit
ihre Mehlvorräte reichen, gilt dies allgemein; müssen sie, um ¾ verbacken zu
können, Mehl neu erwerben, so kommt es darauf an, ob ihnen dies möglich ist;
insbesondere werden sie ihren Abnehmern gegenüber verpflichtet sein, den Versuch
zu machen, Mehl von dem Kommunalverbande zu erhalten. Je nach den Um-
ständen wird dann unverschuldete Unmöglichkeit oder vertretbares Unvermögen
vorliegen; im ersteren Falle werden sie ihrer Verpflichtung ledig, im zweiten
kommt § 325 BEGB. zur Anwendung.
3. Lemberg, R. u. Wirtsch. 15 104: Die durch die Gesetzgebung herbeige-
führte Beschlagnahme erzeugt Unmöglichkeit der Erfüllung, sofern nicht der Käufer
den Verkäufer zur Lieferung dadurch instand setzt, daß er Befreiung herbeiführt,
5 281 BE. ist bei Gattungskaufen nicht anwendbar; ebenso Mayer a. a. O. 29.
4. Verfüttern.
a) Heinrici 1 zu § 3 a. F.: Das Verfüttern von Getreide sowie Mehl mit
Ausnahme von Gerstenmehl ist schon durch die Verordnung über das Verfüttern
von Brotgetreide, Mehl und Brot vom 5. Januar 1915 ljetzt 28. Juni 19151
verboten und mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu
3 Monaten bedroht. Diese Verordnung behält ihre Bedeutung für die Zeit nach
der Beschlagnahme unverändert bei. Während der Beschlagnahme fällt das
Verfüttern außerdem unter das Verbot des § 3 ljetzt § 21), was von praktischer
Bedeutung ist, wegen der schweren Strafandrohung im § 7 sjetzt § 91.
b) Heinrici 2 vor §§ 3, 4 a. F.: Das Verfüttern ist nach Bek. vom 5. Januar
1915 ljetzt 28. Juni 1915] noch insoweit verboten, als nach dieser Bekannt-
machung Getreide und Mehl ausnahmsweise verbraucht werden darf.
883, 4.
Erhaltung und Ausdreschen der Vorräte.
1. Kein Entgelt. Heinrici 1 zu § 4 a. F.: Ein besonderes Entgelt hier-
für erhält der Besitzer nicht, das Entgelt kommt vielmehr im Ubernahmepreis