592 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
nach den allgemeinen Rechtsvorschriften; dem Sinne und Zwecke der Verträge
wird es am meisten entsprechen, wenn die Vertragsparteien sich dahin verständigen,
daß an Stelle des Getreides oder Mehles, soweit es hiernach nicht geliefert
werden darf, landwirtschaftliche Erzeugnisse anderer Art geliefert werden. So-
weit eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, ist bei Beantwortung der
Frage, ob und inwieweit eine Geldentschädigung zu zahlen ist, zu beachten, daß
bei Arbeitsverträgen das Deputat einen Teil des Lohnes darstellt, und bei Leib-
zuchtsverträgen durch die Naturallieferung die Ernährung des Altenteilers sicher-
gestellt werden soll.
6. DJ3Z. 15 494, LeipzZ. 15 64310BayObL G.): Nach § 4 Abs. 4 a (a. F.) darf
also der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs aus den beschlagnahmten
Vorräten zu den bezeichneten Zwecken Brotgetreide (Weizen, Roggen) entnehmen
und behufs Verwendung zum mernschlichen Genusse vermahlen lassen, nur darf die
Gesamtentnahme 9 kg für den Kopf und Monat nicht übersteigen. Die Mehr-
entnahme ist nach § 7 Abs. 1 ljetzt § 9 Abs. 1) strafbar, auch wenn sie nur
fahrlässig geschieht, es müßte denn sein, daß die Mehrentnahme nach § 3 AbsK. 3
mit Zustimmung der Kriegsgetreidegesellschaft erfolgt ist.
II zu Abs. 1, b (Verwendung als Saatgut). Heinrici 6b zu § 4 a. J.;
Unter die Frühjahrsbestellung fällt auch das Nachsäen ausgewinterter Stellen.
88.
Rechtsmittel.
Heinrici 2 zu § 6 a. F.: Auf Streitigkeiten, die sich aus der Rückwirkung
der Beschlagnahme auf laufende Verträge ergeben, erstreckt sich die Zuständigkeit
der Verwaltungsbehörden nicht.
89.
Strafbestimmungen.
I. Zu Ziff. 1. (Beiseiteschaffen usw. beschlagnahmter Vorräte.)
1. Objektiver Tatbestand. a) Heinrici 1 zu § 7 a. F.: Unter Beiseite-
schaffen ist jede Handlung zu verstehen, durch die beschlagnahmte Vorräte dem
Zwecke der Beschlagnahme, d. i. der Ubereignung, ohne Vornahme einer Substanz-
änderung entzogen werden; hierunter fällt beispielsweise neben der Wegschaffung
das Verstecken von Vorräten sowie das Verweigern der Angabe des Aufbewahrungs-
orts, wenn dieser ein außergewöhnlicher ist.
b) DStrafr 3. 15 264 BayObLG.: Die Beschlagnahme der Getreidevorräte
schließt auch räumliche Veränderungen aus, wie das Versenden oder Verbringen
aus einem Lager ins andere an demselben Ort. Auf den Grund und Zweck
dieser Beiseiteschaffung kommt es nicht an, nur die in § 4 der Bek. (a. F.) auf-
geführten Gründe machen die Beiseiteschaffung zu einer befugten. Die Uber-
schreitung der Befugnis ist wiederum strafbar auch bei Fahrlässigkeit.
2. Subjektiver Tatbestand. Wird auch Fahrlässigkeit bestraft?
a) Bejahend.
a. Heinrici 1 zu § 7a. F.: Die Strafe tritt auch bei fahrlässigem Handeln,
also auch dann ein, wenn der Täter aus Fahrlässigkeit nicht weiß, daß es sich
um beschlagnahmte Vorräte handelt.
6. DJ3. 15 494, Leipz 3. 15 6431.2 (BayObLEStr.): Die Begriffe „unbe-
fugt“ und „Beiseiteschaffen“ sind Bestandteile des strafrechtlichen Vorsatzes des
§ 7a. F. Ein Jrrtum über diese Begriffe schützt daher nicht vor Strafe. Be-
strafung tritt sowohl bie vorsätzlichem wie bei fahrlässigem Handeln ein. Die
Zuwiderhandlung ist ein Polizeidelikt. Außerlich kommt die Absicht des Gesetz-
gebers, auch die Fahrlässigkeit zu strafen, dadurch zum Ausdrucke, daß anders wie