594 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstofse, Nahrungs= u. Futtermittel, Göchstpreise.
und bei Mehlvorräten das Mobiliarpfandrecht, das gesetzliche Pfandrecht des
Spediteurs, Lagerhalters, Kommissionärs u. a., bei Getreide, das noch in dem
landwirtschaftlichen Betriebe lagert, in dem es gewachsen ist, Hypotheken-, Grund-
oder Rentenschulden. Für den letzteren Fall ist im § 18 eine Sondervorschrift
getroffen; die Haftung erlischt regelmäßig. Für den ersteren kommt Art. 52 E.
Be. in Betracht, wonach dem Dritten, soweit sein Recht beeinträchtigt wird,
an dem Entschädigungsanspruche dieselben Rechte zustehen, die ihm im Falle
des Erlöschens seines Rechtes durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen.
Eine dem 8§ 18 a. F. entsprechende Vorschrift ist in der Bek. vom 28. Juni
1915 nicht enthalten. —
4 834.
I. Ubernahmepreis.
1. Heinrici 3 zu § 16 a. F.: Nach § 8 der Verordnung über die Höchswreise
für Roggen, Gerste und Weizen vom 19. Dezember 1914 (Rl. 528) dürfen
dem Hoöchstpreise beim Umsatze des Getreides durch den Handel Beträge im
Höchstsatze von vier Mark für die Tonne zugeschlagen werden. Handelt es sich
um die Enteignung von Vorräten, bei denen ein Umsatz durch den
Handel bereits stattgefunden hat, so wird als Höchstpreis im Sinne
des Abs. 2 des § 16 lsjetzt § 34] der Höchstpreis zuzüglich dieser vier
Mark anzusehen sein. Der Höchstpreis ist sonach ein anderer, je nachdem
bei dem Erzeuger der Vorräte oder bei Händlern enteignet wird.
2. Behr, D38. 15 409: Der Höchstpreis darf unter keinen Umständen,
auch nicht aus besonderen Billigkeitsgründen, überschritten werden (Umkehrschluß
aus § 10 Abs. 2 Bek. vom 13. Februar 1915 betr. Regelung des Verkehrs mit
Hafer).
II. Jahlung des Oreises.
Heinrici 6 zu § 16 a. F.: Zu zahlen ist an den Eigentümer. Bestehen
Zweifel darüber, wer Eigentümer ist, so kann sich der Erwerber durch Hinter-
legung nach §§ 372 ff. BGB. befreien. Man wird aber weiter als
Absicht der Verordnung ansehen können, daß in allen irgendwie
zweifelhaften Fällen an den unmittelbaren Besitzer mit befreiender Wirkung ge-
zahlt werden kann. Dieser gilt gewissermaßen als Vertreter des Eigentümers,
wie auch daraus erhellt, daß ihm die Verwahrungspflicht auferlegt ist. Im
Verhältnis vom Besitzer zum Eigentümer muß es so angesehen
werden, daß der im Übereignungspreis ausgedrückte Wert an
die Stelle der Sache tritt. Dies entspricht dem praktischen Bedürfnis
und der Billigkeit. Da es sich bei der Enteignung um eine das ganze Reich
betreffende und allbekannte Maßnahme handelt, ist jeder Eigentümer in der
Lage, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, daß seine Rechte nicht verkürzt
werden. Dieselben Erwägungen müssen maßgebend sein, wenn dingliche Rechte
(z. B. Pfandrechte) an den Gegenständen bestehen. Sind sie und der aus ihnen
Berechtigte bekannt, so wird in Ermangelung anderer Vereinbarung an den Eigen-
tümer und den Berechtigten gemeinsam zu zahlen sein; ist diese Voraussetzung
nicht gegeben, so kann, vorbehaltlich der Hinterlegungsbefugnis, an den Besitzer
als den vermuteten Vertreter der Berechtigten mit befreiender Wirkung gezahlt
werden.
837.
Strafbestimmungen.
Heinrici 1 zu § 20 a. F.G Auch Fahrlässigkeit wird bestraft.