Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

594 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstofse, Nahrungs= u. Futtermittel, Göchstpreise. 
und bei Mehlvorräten das Mobiliarpfandrecht, das gesetzliche Pfandrecht des 
Spediteurs, Lagerhalters, Kommissionärs u. a., bei Getreide, das noch in dem 
landwirtschaftlichen Betriebe lagert, in dem es gewachsen ist, Hypotheken-, Grund- 
oder Rentenschulden. Für den letzteren Fall ist im § 18 eine Sondervorschrift 
getroffen; die Haftung erlischt regelmäßig. Für den ersteren kommt Art. 52 E. 
Be. in Betracht, wonach dem Dritten, soweit sein Recht beeinträchtigt wird, 
an dem Entschädigungsanspruche dieselben Rechte zustehen, die ihm im Falle 
des Erlöschens seines Rechtes durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen. 
Eine dem 8§ 18 a. F. entsprechende Vorschrift ist in der Bek. vom 28. Juni 
1915 nicht enthalten. — 
4 834. 
I. Ubernahmepreis. 
1. Heinrici 3 zu § 16 a. F.: Nach § 8 der Verordnung über die Höchswreise 
für Roggen, Gerste und Weizen vom 19. Dezember 1914 (Rl. 528) dürfen 
dem Hoöchstpreise beim Umsatze des Getreides durch den Handel Beträge im 
Höchstsatze von vier Mark für die Tonne zugeschlagen werden. Handelt es sich 
um die Enteignung von Vorräten, bei denen ein Umsatz durch den 
Handel bereits stattgefunden hat, so wird als Höchstpreis im Sinne 
des Abs. 2 des § 16 lsjetzt § 34] der Höchstpreis zuzüglich dieser vier 
Mark anzusehen sein. Der Höchstpreis ist sonach ein anderer, je nachdem 
bei dem Erzeuger der Vorräte oder bei Händlern enteignet wird. 
2. Behr, D38. 15 409: Der Höchstpreis darf unter keinen Umständen, 
auch nicht aus besonderen Billigkeitsgründen, überschritten werden (Umkehrschluß 
aus § 10 Abs. 2 Bek. vom 13. Februar 1915 betr. Regelung des Verkehrs mit 
Hafer). 
II. Jahlung des Oreises. 
Heinrici 6 zu § 16 a. F.: Zu zahlen ist an den Eigentümer. Bestehen 
Zweifel darüber, wer Eigentümer ist, so kann sich der Erwerber durch Hinter- 
legung nach §§ 372 ff. BGB. befreien. Man wird aber weiter als 
Absicht der Verordnung ansehen können, daß in allen irgendwie 
zweifelhaften Fällen an den unmittelbaren Besitzer mit befreiender Wirkung ge- 
zahlt werden kann. Dieser gilt gewissermaßen als Vertreter des Eigentümers, 
wie auch daraus erhellt, daß ihm die Verwahrungspflicht auferlegt ist. Im 
Verhältnis vom Besitzer zum Eigentümer muß es so angesehen 
werden, daß der im Übereignungspreis ausgedrückte Wert an 
die Stelle der Sache tritt. Dies entspricht dem praktischen Bedürfnis 
und der Billigkeit. Da es sich bei der Enteignung um eine das ganze Reich 
betreffende und allbekannte Maßnahme handelt, ist jeder Eigentümer in der 
Lage, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, daß seine Rechte nicht verkürzt 
werden. Dieselben Erwägungen müssen maßgebend sein, wenn dingliche Rechte 
(z. B. Pfandrechte) an den Gegenständen bestehen. Sind sie und der aus ihnen 
Berechtigte bekannt, so wird in Ermangelung anderer Vereinbarung an den Eigen- 
tümer und den Berechtigten gemeinsam zu zahlen sein; ist diese Voraussetzung 
nicht gegeben, so kann, vorbehaltlich der Hinterlegungsbefugnis, an den Besitzer 
als den vermuteten Vertreter der Berechtigten mit befreiender Wirkung gezahlt 
werden. 
837. 
Strafbestimmungen. 
Heinrici 1 zu § 20 a. F.G Auch Fahrlässigkeit wird bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.