596 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
sächlich beschränkt oder vereitelt werden. Rechtlich bleiben sie in Kraft; sie auf-
zuheben wäre der Kommunaloerband nicht befugt.
4. Heinrici 3 zu § 36 a. F.: Nach §§ 3 und 6 der Verordnung über die
Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915 (RGBl. 8) können die Landes-
zentralbehörden anordnen, daß nur Einheitsbrote bereitet werden dürfen.
§ 36 begründet unter n die gleiche Befugnis für die Kommunalverbände. Nach a# ist
es insbesondere zulässig, nur eine einzige Brotsorte mit einem bestimmten Ge-
wicht zuzulassen, beispielsweise Roggenbrot von 1 kg Gewicht. Auch kann ein
erhöhter Kartoffelzusatz vorgeschrieben werden ssiehe jetzt § 49al.
5. Waldecker, D33. 15 478: Das wenn auch nur vorübergehende Verbot
einer Gemeinde, verkehr freies Mehl zum Kuchenbacken zu benutzen ist ungültig,
über die Verwendung dieses freien Mehls darf die Gemeinde keine Vorschriften
machen. Demnach wäre es z. B. unzulässig, wenn etwa einem Besitzer enteignungs-
freier Vorräte bei der Zuweisung von Brotkarten zugemutet werden sollte, zunächst
sein beschlagfreies Mehl zu verbrauchen. Zulässig wäre, ihn nach Ausspruch der
Enteignung auf einen 25 kg übersteigenden Vorrat zu verweisen, wobei jedoch
Voraussetzung wäre, daß dieser Vorrat auch vorhanden und nicht etwa inzwischen
verdorben ist.
6. a) Behr DS3. 15 409: Von der Befugnis, die Abgabe und die Entnahme
von Brot und Mehl auf bestimmte Mengen zu beschränken, haben die meisten
Kommunalverbände in dem Falle Gebrauch gemacht, daß sie die Abgabe von Mehl
und Brot an die Verbraucher nur gegen Einlieferung von Gutscheinen gestatten, die
einer Brotkarte angefügt sind (siehe jetzt § 48c&1 Die Brotkarte gibt nicht etwa
ein Recht auf Lieferung von Mehl und Brot, sondern nur ein Recht auf den
Bezug, ein Recht auf Nachfrage. Sie ist daher weder ein Wertzeichen noch ein
Verpflichtungszeichen (§ 807 Be.), sondern lediglich ein obrigkeitlicher Erlaubniß-
schein zum Bezuge von Mehl und Brot, in der Regel auf den Inhaber aus-
gestellt (Legitimationspapier), jedoch unveräußerlich. Sie ist eine öffentliche
Urkunde, die unter dem Schutze des Strafgesetzes steht.
b) Neukamp, Ru Wirtsch. 15 118: Die Brotkarte ist weder ein Inhaber=
papier im Sinne der §§ 793, 808 BGB., noch ein sogenanntes Legitimations-
papier im Sinne des § 807 BGB., dies auch schon deshalb nicht, weil
sie den Aussteller, d. h. die städtische Behörde oder die Stadtgemeinde zu irgend-
einer Leistung nicht verpflichtet. Sie ist vielmehr ein öffentlich-rechtlicher Erlaubnis-
schein, der nur von der in der Urkunde namentlich bezeichneten Person eso bei
den Leipziger Ausweiskarten) oder von demjenigen gebraucht werden darf, dem
die Brotkarte im Wege der ordnungsmäßigen Verteilung übergeben worden ist
(Berliner Ausweis). Die Brokkarte ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des
5 415 3PO., § 267 St B. Sie ist nämlich von einer öffentlichen Behörde
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse ausgestellt, um den Beweis zu
erbringen, daß derjenige, zu dessen Gunsten sie ausgestellt wurde, zur Entnahme
von Brot und Mehl berechtigt ist. (Vgl. REst. 8 409; 28 42, die sich auf
Eisenbahnfahrkarten einer Staatseisenbahn beziehen und deren Eigenschaft als
öffentliche Urkunden bejahen.) Nimmt man mit RGSt. 28 42 an, daß die
Urkunde nur insoweit als „öffentliche“ anzusehen ist, als sich nach der Art ihrer
Entstehung ihr öffentlicher Glaube erstreckt, so wird man die Eintragung des
Namens des Berechtigten, die diesem selbst bei der Leipziger Ausweiskarte über-
lassen ist und die erst erfolgt, nachdem die Ausstellung und die Behändigung der
Karte ihren Abschluß gefunden hat, als einen Privatakt anzusehen haben. Folge-
richtig wird man die Verfälschung dieses Namens, sei es durch Beseitigung des
bereits eingetragenen Namens und dessen Ersetzung durch einen andern, sei es