Bek. über d Verkehr m. Brotgetr. u. Mehl a. d. Erntejahr 1915 v. 28. Juni 15. 957. 597
durch Eintragung des Namens eines Unberechtigten, als Verfälschung einer
Privaturkunde ansehen müssen, und zwar im letzteren Falle als Verstoß gegen
5269 StGB. (UVgl. hierzu Röt. 21 138; Goltd A. 50 286). Die einzelnen
„Abschnitte“ oder „Ausweismarken“ der Brotkarten bilden einen Bestandteil der
letzteren: ihre Verfälschung stellt eine solche einer öffentlichen Urkunde dar, wenn
sie verbunden mit der Brotkarte vorgelegt werden. Sind sie dagegen von der
Brotkarte getrennt, so haben sie keine Gültigkeit, und deshalb auch keine Beweis-
kraft. Wird also nach ihrer Abtrennung eine Anderung ihres Inhalts vorgenommen,
so liegt darin keine Urkundenfälschung, wohl dagegen unter Umständen ein Verstoß
gegen § 44 der Verordnung vom 25. Januar 1915. Denn auf Grund der von der
Brotkarte getrennten „Abschnitte“ oder „Ausweismarken“ allein darf eine Ver-
abfolgung von Brot oder Mehl nicht stattfinden. Geschieht dies gleichwohl, so
machen sich sowohl der Verkäufer wie der Käufer gemäß der erwähnten Vorschrift
der Verordnung strafbar.
7. Waldecker a. a. O. 480: Die verschiedene Regelung des Brotkarten-
wesens in Nachbargemeinden führt zu unhaltbaren und unwürdigen Verhältnissen.
8 57.
1. Heinrici 2, 3 zu § 44 a. F.: Strafbar ist, wer den Anordnungen zuwider-
handelt, der Kaufmann, Bäcker, der Verbraucher; nur muß es sich jeweils um
eine Anordnung handeln, die sich an ihnrichtet. Richtet sie sich nur
an andere, so kann eine Bestrafung nur unter dem Gesichtspunkte der Anstiftung
oder Beihilfe erfolgen. Veranlaßt ein Verbraucher z. B. einen Bäcker, Brot an
ihn zu einer Zeit zu verkaufen, in der der Bäcker nach den ergangenen An-
ordnungen nicht verkaufen darf, so ist der Bäcker als Täter, der Verbraucher als
Anstifter strafbar. — Bestraft wird das vorsätzliche wie das fahrlässige
Zuwiderhandeln.
2. Neukamp, Rl Wirtsch. 15 118: Die Benutzung einer Brotkarte durch
einen Unberechtigten, sei es mit, sei es ohne Einwilligung des Berechtigten, ist
in der Regel nur auf Grund des § 44 der Verordnung vom 25. Januar 1915 strafbar,
und zwar auch dann, wenn der Verkäufer den Käufer für den berechtigten Inhaber
der Brotkarte gehalten hat. Insbesondere ist darin ein Betrug des Käufers im
Sinne des § 263 StG. nicht zu erblicken, da in der Regel die Verwendung
der Brotkarte nur erfolgen wird, um die darin bezeichneten Mengen Brot zum
Zwecke des eigenen Verbrauchs zu kaufen, d. h. gegen Zahlung des Kaufpreises
geliefert erhalten zu können, so daß der Benutzer der Brottkarte durch deren
widerrechtliche Benutzung einen „Vermögensvorteil“ nicht erlangt. Deshalb wird
auch die Benutzung einer verfälschten Brotkarte in der Regel nur auf Grund
der §§ 267, 270 StGB. (einfache Urkundenfälschung), nicht aber auf Grund des
8 268 St#. (sog. schwere Urkundenfälschung) zu bestrafen sein. Hat der Ver-
läufer gewußt, daß der Vorzeiger der Brotkarte zu deren Besitz nicht berechtigt
ist und diesem gleichwohl Brot verabfolgt, so verwirkt auch er die im § 44 der
Verordnung vom 25. Januar 1915 angedrohte Strafe. Lehnt dagegen der Ver-
käufer es ab, dem unberechtigten Besitzer der Brotkarte Brot oder Mehl zu ver-
abfolgen, so liegt auf seiten des letzteren nur der Versuch eines Verstoßes
gegen § 44 der Verordnung vom 25. Januar 1915 vor, der nach § 43 Abs. 2
StGB. strafbar bleiben muß. Verkäufer und Käufer machen sich gemäß § 44
der Verordnung vom 25. Januar 1915 strafbar, wenn auf Grund einer Leipziger
Brotkarte ein Kaufabschluß erfolgt, ohne daß diese mit der Unterschrift des
Haushaltungsvorstandes versehen ist. Gegen dieselbe Vorschrift verstoßen Käufer
und Verkäufer, wenn sie auf Grund einer Brotkarte einen Kauf in einem Bezirk