598 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
abschließen, für den die Karte keine Geltung hat. In beiden Fällen liegt nur
ein (strafloser) Versuch vor, wenn der Händler oder Bäcker die Verabfolgung
von Brot oder Mehl an den Inhaber der Brotkarte ablehnt.
VI. Ausführungsbestimmungen.
58.
1. Heinrici 1 zu § 52 a. F.: Unter „Geschäft“ sind nicht nur Laden-
geschäfte, sondern auch Geschäftsbetriebe, die nur Bureau= und Fabrikationsräume
oder eines von ihnen haben, zu verstehen; es fallen also unter die Vorschrift auch
Großkaufleute, Fabrikanten u. ähnl. Personen.
2. Heinrici 2 zu § 52 a. F.: Es genügt, wenn begründeter Verdacht be-
steht, daß den Pflichten zuwidergehandelt worden ist oder auch nur werden wird.
Der Inhaber und Betriebsleiter ist unzuverlässig auch dann, wenn er seine
Angestellten nicht hinreichend beaufsichtigt und vorsätzlich oder fahrlässig Zuwider-
handlungen durch diese Vorschub leistet.
3. Heinrici 4 zu § 52 a. F.: Die Klage auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
8 60.
Heinrici 1 zu § 47 a. F.: Strafbar ist auch die Fahrlässigkeit.
Hierzu:
a. Bekanutmachung des Reichskanzlers über das Anußerkraft-
treten von Vorschriften der Bundesratsverordunug über die
Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom
25. Jannar 1915 (REl. S. 35). Vom 10. Juli 1915.
(RGBl. 425.)
Auf Grund von § 62 der Bundesratsverordnung über den Ver-
kehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) bestimme ich:
Von der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs
mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 35) sowie der Anderung dieser Verordnung vom 6. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 65) treten am 15. Juli 1915 außer Kraft:
1. im § 4 Abs. 3 Satz 1 die Worte:
obeziehungsweise des zuständigen Kommunalverbandes“;
im §& 4 der Satz 2 des Abs. 3;
im § 4 die Nummern c bis g des Abs. 4;
die §8§ 8 bis 13;
. im § 28 der Satz 2 des Abs. 1;
der § 45;
die §8§ 49 bis 51.
S SN