Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Die Ausführungsanweisung vom 3. Juli 1915. 599 
8. Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Inkrafttreten 
von Vorschriften der Bundesratsverordnung über den Ver- 
kehr mit Brotgetreide und Mehl vom 28. Juni 1915 (Rel. 
S. 363). Vom 10. Juli 1915. 
(RGBl. 426.) 
Auf Grund von § 70 Abs. 1 Satz 2 der Bundesratsverordnung 
über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 
vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) bestimme ich: 
Die Vorschriften des § 68 und des § 69 Nr. 2 der Bundesratsver- 
ordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte- 
jahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) treten am 15. Juli 
1915 in Kraft. 
b) Die Preußischen Ausführungsanweisungen. 
a. Die Ansführungsanweisung vom 3. Juli 1915. 
JInhaltsübersicht. 
(Berl. Tagebl. v. 12. Juli 1915 Nr. 351 Abendausg.) 
Uber die Beschlagnahme von Brotgetreide und Mehl wird bestimmt: 
Kommunalverbände im Sinne der Derordnung sind die Stadt. und Land. 
kreise. Für diese erfolgt die Beschlagnahme. Der Minister des Innern 
kann mehrere Kommunalverbände, die sich zu einem gemeinsamen 
Dersorgungsgebiet zusammenschließen und eine gemeinsame Miehl- oder 
Kornverteilungsstelle einrichten, allgemein oder hinsichtlich einzelner Befug- 
nisse als eigenen Kommunalverband anerkennen. Suständige Be- 
nörde im Sinne der §§ 5 und 4, die den Ausdrusch des Getreides regeln, 
ist der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand. Saatgut im Sinne 
der neuen Zundesratsverordnung ist das zu Saatzwecken benötigte Brot- 
getreide. Soweit es nicht Saatgetreide im Sinne des Absatzes 1c ist, darf 
es gemäß § 7 nur mit Genebzmigung des Kommunalverbandes zu 
Saatzwecken veräußert werden, während für Saatgetreideverkäufe 
lediglich die Anzeige an den Kommunalverband vorgeschrieben ist. Die 
Kommunalverbände haben bei der Genehmigung von Deräußerungen 
die 88 19 und &1 der Derordnung zu beachten, wonach Brotgetreide und 
Mehl aus ihrem Bezirk nur mit Genebmigung der Reichsgetreide- 
stelle entfernt werden darf. Diese kommt bei größeren als Kommunal= 
verband anerkannten gemeinsamen Dersorgungsgebieten bei Deräußerungen 
innerhalb dieser Gebiete in Fortfall. Die Lieferung an Betriebe ist nur 
mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle gestattet. Wird eine dem Landrat 
oder Gemeindevorstand zugewiesene Entscheidung angegriffen, so ist der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.