Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

600 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise 
Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident, ausschließlich zu- 
ständig. Im übrigen hat über Streitigkeiten in erster Instanz der Landrat, 
in Stadtkreisen der Gemeindevorstand zu entscheiden. In Siffer 1 des §0, 
der Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 10000 Mark 
androht, ist auch die Verfütterung von beschlagnahmtem Brot- 
getreide unter die hohe Strafe gestellt. Beschlagnahmefrei gewordenes 
Brotgetreide ist durch die Derordnung über das Derfüttern von Brotge- 
treide, Mehl und Brot vom 28. Juni d. J. gegen Derfütterung geschützt. 
Die Reichsgetreidestelle hat ihren Sitz in Berlin. Ihre amtlichen 
Bekanntmachungen erfolgen im „Reichs= und Staatsanzeiger“. Der Der- 
kehr der Kommunalverbände mit der Reichsgetreidestelle ist durck die Hand 
des Regierungspräsidenten, in Berlin des Oberpräsidenten, zu leiten. Aus- 
genommen ist der rein geschäftliche Derkehr mit der Geschäftsabteilung, 
soweit er sich auf die Abnahme und Anlieferung festgesetzter Getreide oder 
Mehlmengen bezieht. Wegen der Errichtung und der Befugnisse einer 
Oreußischen Landesvermittlungsstelle, durch die auch der Derkehr 
der Reichsgetreidestelle mit den preußischen Kommunalverbänden geb##en 
wird, bleibt besondere Anordnung vorbehalten. 
Weitere Ausführungsbestimmungen betreffen die Bewirtschaftung 
des Brotgetreides im Anschluß an Abschnitt III der Derordnung. Die 
Kreise, die Selbstwirtschaft treiben wollen, haben eine Nachweisung dem 
Regierungspräsidenten einzureichen. Dieser prüft die Anträge und reicht 
mit seinem Gutachten spätestens zum 24. Juli eine Übersicht der aus sei- 
nem Bezirk gestellten Anträge dem Minister des Innern ein. Der Regie- 
rungspräsident hat die Selbstwirtschaft der Kommunalverbände zu über- 
wachen. Sweck der Derordnung ist, die Brotkornversorgung des deutschen 
Volkes an jedem Grt und zu jeder Seit sicherzustellen. 
Gemäß § 59 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide 
und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 363) wird zu deren Ausführung hiermit folgendes bestimmt: 
I. Beschlagnahme. 
Zu §1. Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die 
Stadt= und Landkreise. Für diese erfolgt die Beschlagnahme. Der 
Minister des Innern kann mehrere Kommunalverbände, welche sich 
zu einem gemeinsamen Versorgungsgebiete zusammenschließen und 
eine gemeinsame Mehl= bzw. Kornverteilungsstelle einrichten, all- 
gemein oder hinsichtlich einzelner Befugnisse als einen Kommunal= 
verband anerkennen. Die Rechtsverhältnisse, welche sich aus der Be- 
schlagnahme für den einzelnen Kreis gegenüber dem Eigentümer der
	        
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