Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Die Ausführungsanweisung vom 3. Juli 1915. 601 
beschlagnahmten Vorräte ergeben, werden durch solche Anerkennung 
größerer Kommunalverbände nicht berührt. 
Zu §8§ 3 und 4. Zuständige Behörde im Sinne der §8§ 3 und 4 ist 
der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand. 
Zu § 6 Abs. 1. Zu a. Als Angehörige einer Wirtschaft gelten bei 
landwirtschaftlichen Betrieben, die im Eigentum einer gemeinnützigen 
Anstalt (Irrenanstalten, Krankenhäuser, Waisenhäuser u. dgl.) stehen 
und mit deren Betriebe verbunden sind, auch das Personal und die 
Pfleglinge dieser Anstalt. Auf die Ausführungsvorschriften zu § 49 d 
wird verwiesen. 
Zu bund c. Saatgut im Sinne dieser Verordnung ist das zu Saat- 
zwecken benötigte Brotgetreide. Soweit es nicht Saatgetreide im Sinne 
des Abs. 1c ist, darf es gemäß § 7 nur mit Genehmigung 
des Kommunalverbandes zu Saatzwecken veräußert werden, wäh- 
rend für Saatgetreidee verkäufe lediglich die Anzeige an 
den Kommunalverband vorgeschrieben ist. Für Veräußerungen von 
Saatgut über die Grenze des Kommunalverbandes wird auf § 20 
Abs. 2 der Verordnung verwiesen. Eine Anrechnung auf die festgesetzten 
Ablieferungen des Kommunalverbandes an die Reichsgetreidestelle 
erfolgt nur nach Zustimmung der Reichsgetreidestelle zu der Ver- 
äußerung. 
Zu Abs. 2 bleiben besondere Vorschriften über die Vorratser- 
mittlung vorbehalten. 
Zu § 7. Die Kommunalverbände haben bei der Genehmigung 
von Veräußerungen die §58§ 19, 41 der Verordnung zu beachten, nach 
welchen Brotgetreide und Mehl aus ihrem Bezirk nur mit Genehmi- 
gung der Reichsgetreidestelle entfernt werden darf. Diese kommt 
bei größeren als Kommunalverband anerkannten gemeinsamen Ver- 
sorgungsgebieten bei Veräußerungen innerhalb dieser Gebiete in 
Fortfall. Die Lieferung an Betriebe (§ 14 Abs. 1 ch) ist nur mit Ge- 
nehmigung der Reichsgetreidestelle gestattet. 
Zu §8. Wird eine dem Landrat oder Gemeindevorstand zu- 
gewiesene Entscheidung angegriffen, so ist der Regierungspräsident, 
in Berlin der Oberpräsident, ausschließlich zuständig. Im übrigen hat 
über Streitigkeiten in erster Instanz der Landrat, in Stadtkreisen der 
Gemeindevorstand, zu entscheiden. 
Zu § 9. In Ziffer 1 ist auch die Verfütterung von beschlagnahmtem 
Brotgetreide unter die hohe Strafe dieser Verordnung gestellt. Be- 
schlagnahmefrei gewordenes Brotgetreide ist durch die Verordnung
	        
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