602 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs. u. Futtermittel, Höchstpreise.
über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot vom 28. Juni
1915 (Reichsgesetzbl. S. 381) gegen Verfütterung geschützt.
II. Reichsgetreidestele.
Zu § 10. Die Reichsgetreidestelle hat ihren Sitz in Berlin. Ihre
amtlichen Bekanntmachungen erfolgen im Reichs= und Staatsanzeiger.
Der Verkehr der Kommunalverbände mit der Reichsgetreidestelle
ist durch die Hand des Regierungspräsidenten, in Berlin des Ober-
präsidenten, zu leiten. Ausgenommen ist der rein geschäftliche Verkehr
mit der Geschäftsabteilung (vgl. § 12), soweit er sich auf die Abnahme
und Anlieferung festgesetzter Getreide= oder Mehlmengen bezieht.
Zu § 16. Wegen der Errichtung und der Befugnisse einer Preu-
ßischen Landesvermittlungsstelle, durch welche auch der Verkehr der
Reichsgetreidestelle mit den preußischen Kommunalverbänden gehen
wird, bleibt besonderer Anordnung vorbehalten.
III. Bewirtschaftung des Brotgetreides.
Zu § 17. Wegen der Ernteflächenerhebung wird auf die Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 331)
und die Ausführungsanweisung vom 15. Juni 1915 (I Alle 3394
M. f. L., V 11 969 M. d. J.) verwiesen. Die Angaben der Kom-
munalverbände haben sich auf sämtliche in dem Vordruck
für die Kreisliste aufgeführten Getreidearten
zu erstrecken. Der Reichsgetreidestelle ist zum 1. August eine Ab-
schrift der für das Statistische Landesamt bestimmten Kreisliste ein-
zureichen.
Zu § 18. Wegen der Beschaffung von Lagerräumen wird auf
§ 53 verwiesen.
Zu § 20. Die allgemeinen Weisungen der Reichsgetreidestelle
über die Ablieferung von Brotgetreide werden durch den Stand der
vorhandenen Vorräte und die zur Verfügung stehenden Lagerräume
beeinflußt werden.
Kommunalverbände, welche von der in Abs. 1 Satz 2 gegebenen
Befugnis Gebrauch machen, haben der Reichsgetreidestelle auf deren
Verlangen bei der Beschaffung von Lagerräumen behilflich zu sein
(ogl. Ausführungsbestimmung zu § 53).
Zu § 21. Der Absatz 1 gibt den Kommunalverbänden die Befug-
nis, das für sie beschlagnahmte Brotgetreide als Eigenhändler zu er-
werben. Der Preis für den Ankauf und Weiterverkauf und die Höhe
der Kommissionsgebühren werden durch besondere Verordnung ge-
regelt. Ein Kreis, der von der im Abs. 1 gegebenen Befugnis Gebrauch
macht, übernimmt gegenüber der Reichsgetreidestelle das volle Risiko