606 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
Zu § 53. Die Inanspruchnahme von Lagerräumen kann auch für
die Reichsgetreidestelle erfolgen (vgl. Ausführungsbestimmung zu § 20).
Zu § 54. Verschiedenheiten innerhalb eines Kommunalverbandes
sind nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. § 50 Abs. 1).
Zu § 55. Anordnungen im Sinne der §§ 47—54 erläßt der Kreis-
ausschuß, in Stadtkreisen und in Gemeinden (vgl. § 54) der Gemeinde-
vorstand.
VI. Ansfährungsbestimmungen.
Zu § 58 Abs. 1. Zuständig für die Schließung des Geschäfts ist
die Ortspolizeibehörde.
Zu § 58 Abs. 2. Die Entziehung der Selbstversorgung erfolgt durch
den Landrat, in Stadtkreisen durch den Gemeindevorstand.
Zu 8§59 Abs. 2. Wegen der bevorstehenden Errichtung einer Preu-
ßhischen Landesvermittlungsstelle wird auf die Ausführungsbestim-
mungen zu den §8§ 16 und 40 verwiesen.
Zu § 61. Wegen der Kommunalverbände wird auf die Ausfüh-
rungsbestimmungen zu § 1 verwiesen. Die zuständige Behörde ist mit
Rücksicht auf die verschiedenartigen Zuständigkeiten im einzelnen be-
stimmt worden; höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsi-
dent, für Berlin der Oberpräsident.
Zu § 63. ÜNber die Durchführung der Verbrauchsregelung ist bis
zum 16. August 1915 von den Kommunalverbänden an die höhere
Verwaltungsbehörde, und von dieser bis zum 1. September 1915 an
den Minister des Innern zu berichten.
Zu § 64. Die Bekanntgabe der Vordrucke erfolgt durch die Reichs-
getreidestelle. Die Anzeigen der Kommunalverbände sind der Reichs-
getreidestelle unmittelbar einzureichen. Die Anzeigepflicht erstreckt
sich auf diejenigen Vorräte aus der alten Ernte an Brotgetreide und
Mehl, welche nicht durch den § 65 ausdrücklich von der Anzeigepflicht
ausgenommen sind. Die anzeigepflichtigen Vorräte werden (vgl. § 66)
mit dem Beginn des 16. August 1915 für den einzelnen Kreis beschlag-
nahmt. Der unkontrollierte Mehlhandel wird damit beseitigt. Durch
die Beschlagnahme wird die Berechtigung der Unternehmer land-
wirtschaftlicher Betriebe, Vorräte aus der alten Ernte gemäß §6 dieser
Verordnung zu verwenden, nicht berührt. Es kann also, falls wirt-
schaftliche Gründe dafür sprechen, altes Brotgetreide als Saatgut
und zur Selbstversorgung verwendet werden, sofern es dem Besitzer