Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Maßnahmen der Stadt Berlin. 609 
verpflichtet, den von ihm nicht unterhaltenen Haushaltungsmitgliedern 
auf deren Verlangen ihre Brotkarte auszuhändigen. 
Zum Empfang der Brotkarte ist nur berechtigt, wer in Berlin polizei- 
lich gemeldet ist. 
83. 
Jede Brotkarte erhält Abschnitte, die insgesammt über ein Gewicht 
von 1950 Gramm lauten. 
Die Brotkarten und ihre einzelne Abschnitte sind nicht übertragbar. 
84. 
Für die Herstellung von Brot werden folgende Einheitsgewichte 
vorgeschrieben: 
1. für Weizenbrot 75 Gramm. Zwieback unterliegt, sofern er Weizen- 
brot ist, dieser Bestimmung nicht; doch ist er nach Gewicht zu 
verkaufen. 
2. für Roggenbrot 1 oder 1½ oder 2 Kilogramm. Brot, das nach 
Berlin eingeführt wird, darf hier nur abgegeben und entnommen 
werden, wenn es dem Einheitsgewicht entspricht. 
F. 5. 
Bei der Entnahme von Brot oder Mehl hat der Inhaber die Brot- 
karte vorzulegen. Der Veräußerer hat die Abschnitte, die der veräußerten 
Gewichtsmenge entsprechen, abzutrennen und an sich zu nehmen. 
Brot darf nur nach Gewicht und nur in Gewichtsmengen abgegeben 
werden, die durch 25 teilbar sind. Mehl darf nur gegen Abtrennung 
des auf 125 Gramm Mehl lautenden Brotkartenabschnittes abgegeben 
werden. 
86. 
Die Zuteilung der Brotkarten erfolgt durch Vermittlung der Haus- 
besitzer oder ihrer Stellvertreter, welche verpflichtet sind, in Befolgung 
der hierfür besonders erlassenen Vorschriften die auf das Haus ent- 
fallenden Brotkarten entgegenzunehmen und den Haushaltungsvorständen 
innerhalb des Hauses zu übergeben. 
Die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, von den 
der polizeilichen Meldepflicht unterliegenden Veränderungen innerhalb 
ihres Hauses der zuständigen Brotkommission unverzüglich Anzeige zu 
erstatten. Sie haben bei der Anzeige von Zuzügen der Brotkommission 
zugleich eine vom Polizeirevier gestempelte Abschrift der polizeilichen 
Zuzugsmeldung vorzulegen. 
Verzieht ein Haushalt innerhalb Berlins oder in einen der im § 1 
aufgeführten Orte, so verbleiben ihm die zugeteilten Brotkarten. Bei 
Fortzügen nach anderen Orten sollen sich die Hausbesitzer oder deren 
Stellvertreter die Brotkarten, die für die Zeit nach dem Fortzuge 
Kriegsjahrbuch. 39
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.