610 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
gelten, aushändigen lassen und sie der zuständigen Brotkommission zu-
gleich mit der Anzeige des Fortzuges abliefern. Die Fortziehenden
haben die genannten Brotkarten vor dem Fortzuge dem Hausbesitzer oder
dessen Stellvertreter zu übergeben.
Scheidet ein Mitglied aus dem Haushalt aus und verbleibt es in
Berlin oder in einem der im § 1 aufgeführten Orte, so sind ihm die
Brotkarten für die Zeit nach dem Ausscheiden dem Haushaltungsvor-
stand auszuhändigen. Verstirbt ein Haushaltungsmitglied oder verzieht
es in einen anderen Ort, so hat der Haushaltungsvorstand die auf das
Mitglied für die Zeit nach dem Ausscheiden entfallenden Brotkarten
unverzüglich der zuständigen Brotkommission abzuliefern.
§s 7.
Bei Ausgabe neuer Brotkarten sollen die sämtlichen Karten der ab-
gelaufenen Wochen mit den nicht verwendeten Abschnitten an den Haus-
besitzer oder dessen Stellvertreter abgegeben werden. Dieser hat sie der
zuständigen Brotkommission unverzüglich abzuliefern.
88.
Wer Brot verkauft, das er nicht selbst herstellt, hat die von ihm für
dieses Brot abgetrennten Abschnitte dem Hersteller des Brotes auszu-
händigen und zwar derart, daß der Hersteller spätestens am Montag
vormittag in den Besitz der auf die vergangene Woche entfallenden
Abschnitte gelangt.
Die Hersteller von Brot haben die in ihrem Betriebe abgetrennten
oder gemäß Absatz 1 ihnen ausgehändigten Abschnitte in verschlossenem
Umschlag bei der zuständigen Brotkommissiongegen Empfangsbescheinigung
an jedem Montag für die vergangene Woche abzuliefern. Auf dem Umschlag
haben die Abliefernden ihren Namen, ihre Adresse, die Bezeichnung der
vergangenen Woche und die Aufschrift „Abschnitte für Brot“ zu ver-
merken.
89
Die Veräußerer von Mehl haben die bei der Veräußerung getrennten
Abschnitte für die vergangene Woche in verschlossenem Umschlag bei der
zuständigen Brotkommission gegen Empfangsbescheinigung an jedem
Montag abzuliefern. Auf dem Umschlag haben die Abliefernden ihren
Namen, ihre Adresse, die Bezeichnung der vergangenen Woche und die
Aufschrift „Abschnitte für Mehl“ zu vermerken.
8 10.
Wer Brot oder Mehl verkauft, hat ein besonderes Buch zu führen,
aus dem getrennt für Brot und Mehl ersichtlich ist:
a) der Bestand zu Beginn des Montags jeder Woche,
b) der Zugang im Laufe der Woche mit Angabe des Lieferanten,