614 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
tausch erfolgt in der Regel in der letzten Woche des Zeitraums, für den
Karten ausgegeben waren. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die sämt-
lichen Brotkartenreste in den Händen der Inhaber verbleiben. Auch
die für die Umtauschwoche geltenden Brotkarten bleiben während des
Umtauschgeschäfts in den Händen der Inhaber; sie werden dann bei der
nächsten Zuteilung neuer Karten mitabgegeben.
Zu § 10. Das Buch ist von dem Verpflichteten zu beschaffen und
sorgfältig und übersichtlich zu führen. Die einzelnen Wochen müssen
dem Datum nach genau kenntlich gemacht werden („Woche vom
bis “).
Zu § 11. Berechtigt zum Empfang der Brotkarten sind die Leiter
der Anstalten oder ihrer Stellvertreter. Die Zahl der Karten richtet
sich nach der Belegungszahl am Tage der Zuteilung der Karten, soweit
nicht eine andere Regelung gemäß § 14 Platz greift.
Die Insassen der Anstalt haben keinen Anspruch auf Aushändigung
einer Brotkarte. Dagegen ist von der Anstaltsleitung darauf zu achten,
daß die Insassen ihre eigenen Karten beim Eintritt in die Anstalt mit-
bringen und dem Anstaltsleiter abliefern. Dieser hat die Karten unter
Verschluß zu nehmen, damit sie nicht zum Bezug von Brot und Mehl
verwendet werden. Beim Ausscheiden aus der Anstalt sind dem Aus-
scheidenden die von ihm abgelieferten Brotkarten auszuhändigen jedoch
sind von der Brotkarte der laufenden Woche für jeden abgelaufenen Tag
Abschnitte im Werte von 250 g derart zu trennen, daß zunächst die
höchsten Werte abgetrennt werden; die Abtrennung des auf Mehl
lautenden Abschnittes ist unzulässig. Die getrennten Abschnitte sind an
die Brotkommission abzuliefern.
Zu §12. Die Zahl der Tageskarten wird nach Antrag im Einzel-
fall von der Brotkommission festgesetzt. Zu diesem Zweck ist der Antrag
durch Vorlegung der Fremdenlisten oder Fremdenbücher glaubhaft zu machen.
Der Inhaber des Gasthofs oder sein Stellvertreter hat jedem Gast beie
der Eintragung in den für die polizeiliche Anmeldung bestimmten Vor-
druck und, falls der Gast länger als einen Tag in dem Gasthof verbleibt,
ihm an jedem Morgen unaufgefordert die Karte für den Tag auszu-
händigen, nachdem er die Karte sorgfältig mit dem Datum des Ausgabe-
tages und mit dem Firmenstempel versehen hat.
Der Gastwirt ist dafür verantwortlich, daß der Gast bei seinem
Wegzuge oder beim Empfange der neuen Tageskarte die frühere Karte
abgibt.
Pensionate gelten nicht als Hotels, sondern als Haushaltungen, die
Bewohner als Mitglieder dieses Haushaltes. Auch hier ist der Inhaber
des Pensionats dafür verantwortlich, daß der Gast bei seinem Wegzuge
oder bei Empfang einer neuen Brotkarte die frühere Karte abgibt.