Die Preußischen Ausführungsbestimmungen vom 13. Januar 1915. 619
soweit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang stehen;
Zuwiderhandlungen gegen sie werden nach § 9 bestraft.
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b) Die Preußischen Ausführungsbestimmungen vom
13. Januar 1915
(zur Bundesratsverorduung vom 5. Jannar 1915.9)
(PMl. 21)
Auf Grund von § 9 der Verordnung des Bundesrats über das Aus-
mahlen von Brotgetreide vom 5. Januar 1915 (RGBl. S. 3) erlasse ich
unter Aufhebung der Erlasse vom 2. November, 10. und 13. Dezember
1914 (HMBl. S. 515 und 577) folgende Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung:
1. Die Ausmahlung von Weizen wird in der Weise zugelassen, daß
von einem Mehl, bei dem der Weizen mindestens bis zu 80 vom Hundert
ausgemahlen wird, ein Auszugsmehl bis zu 10 vom Hundert hergestellt
werden darf.
2. Das Herstellen von Auszugsmehl bei der Ausmahlung von
Roggen ist nicht gestattet.
3. Die Vorschriften der Verordnung, daß zur Herstellung von
Roggenmehl der Roggen mindestens bis zu 82 vom Hundert und zur
Herstellung von Weizenmehl der Weizen mindestens bis zu 80 vom
Hundert durchzumahlen ist, gelten für alle Mühlen und sind daher auch
von den Kunden-, Lohn= und Tauschmühlen zu beachten. Dem Ver-
langen der Kundschaft nach Herstellung von weniger durchgemahlenen
Mehlen und nach gleichzeitiger Rücklieferung einer entsprechend größeren
Kleiemenge darf nicht entsprochen werden.
4. Diese Ausmahlungsvorschriften gelten auch dann, wenn gemischtes
Getreide vermahlen werden soll; so muß Roggen, der etwa mit Gerste
gemischt ist, mindestens bis 82 vom Hundert durchgemahlen werden.
5. Auf die Durchführung der Vorschriften über das Ausmahlen des
Getreides und der in § 5 der Verordnung enthaltenen Vorschrift, daß
Weizenmehl (mit Ausnahme des Weizenauszugsmehls) nur in einer
Mischung abgegeben werden darf, die 30 Gewichtsteile durchgemahlenes
Roggenmehl unter 100 Teilen des Gesamtgewichts enthält, müssen die
Mühlen durch die Ortspolizeibehörden scharf überwacht werden. Dabei
sind, soweit möglich, zur Unterstützung der Polizeibeamten besondere Sach-
verständige gemäß § 6 der Verordnung heranzuziehen. Bei der Be-
stellung von Sachverständigen, die zur Üüberwachung der handwerksmäßig
betriebenen Mühlen (also im allgemeinen der Mühlen, die nicht mehr als
5 t Getreide täglich vermahlen können) heranzuziehen sind, empfiehlt es
*) Die Ausführungsbestimmungen zu der neuen Verordnung vom 28. Juni 1915 sind
noch nicht erlassen.