620 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
sich, die Hilfe der Handwerkskammer in Anspruch zu nehmen. Die Sach-
verständigen für die Uberwachung der größeren Mühlen sind tunlichst mit
Hilfe der Handelskammer zu bestellen.
Wegen der Bezeichnung von Stellen, denen die bei einer Besichtigung
entnommenen Proben zum Zwecke wissenschaftlicher Untersuchung vorzu-
legen sind, falls die den Sachverständigen mögliche Prüfung zu keiner
sicheren Feststellung führt, behalte ich mir weitere Mitteilung vor.
6. Im Sinne von § 5 Abs. 2 der Verordnung ist unter Weizenmehl,
das bei Inkrafttreten der Verordnung im freien Verkehre des Inlandes
war, alles Weizenmehl zu verstehen, das bis zum Ablaufe des 10. Januar
hergestellt ist und sich im Besitze von Mühlen, Händlern, Verarbeitern usw.
im Inlande befindet. Solches Mehl darf auch nachher ungemischt ab-
gegeben werden. Mehl, das aus dem Ausland eingeführt wird, darf
stets ungemischt abgegeben werden, ohne daß es auf den Zeitpunkt der
Herstellung oder Einführung ankommt.
7. Die Unternehmer von Mühlen haben Verzeichnisse über die Be-
stände an den Mehlsorten anzulegen, die nach §§ 1, 2 der Verordnung
und nach Ziffer 1, 2 dieser Bestimmungen in Preußen seit dem 11. Januar
1915 nicht mehr hergestellt werden dürfen.
Die Verzeichnisse sind nach den beiliegenden Mustern') aufzustellen;
sie sind für jeden Mühlenbetrieb gesondert anzulegen und haben die Vor-
räte zu umfassen, die in dem Betriebe selbst oder in sonstigen eigenen
oder gemieteten Räumen und Silos lagern. Die Verzeichnisse sind durch
Eintragung der Abgänge auf dem laufenden zu erhalten.
Sie haben zu enthalten:
a) eine laufende Nummer,
b) Firma oder Vor= und Zuname des Empfängers,
c) den Tag,
d) das Gewicht des Mehls in drz (100 kg).
Die Verzeichnisse sollen den Bestand vom 11. Januar nachweisen; ist
dies nicht mehr möglich, so ist der Tag maßgebend, an dem diese Be-
stimmungen im amtlichen Kreisblatte veröffentlicht worden sind.
8. Diese Bestimmungen sind in dem amtlichen Kreisblatte zu ver-
öffentlichen.
3. a) Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide,
Mehl und Brot. Vom 28. Juni 1915.
(RGBl. 381.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
*) Die Muster sind hier nicht mitabgedruckt.