Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot vom 28. Juni 1915. 621 
§ 1. 
Es darf nicht verfüttert werden: 
1. Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) 
sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer 
Hafer gemengt, auch gegquetscht, geschroten oder sonst zerkleinert; 
2. Mehl aus Brotgetreide oder aus Hafer, das allein oder mit anderem 
Mehl gemischt zur Brotbereitung geeignet ist; 
3. Mischungen, denen solches Mehl beigemischt ist; 
4. Brotabfälle und Brot, die zur menschlichen Ernährung geeignet 
sind. 
Die im Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen auch zum Bereiten von 
Futtermitteln, wozu auch das Schroten gehört, nicht verwendet werden. 
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Brotgetreide, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer ge- 
mengt, das von dem Kommunalverbande, dem es gehört oder für den 
es beschlagnahmt ist, oder von der Reichsgetreidestelle als zur mensch- 
lichen Ernährung ungeeignet freigegeben ist, darf verfüttert und zu 
Futtermitteln verarbeitet werden. 
83. 
Die Landeszentralbehörden können die Verwendung von mahl- 
fähigem Brotgetreide, insbesondere das Schroten, sowie die Verwendung 
von Mehl (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3) zu anderen Zwecken als zur mensch- 
lichen Nahrung noch weiter beschränken oder verbieten. 
8 4. 
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauf- 
tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Futter- 
mittel hergestellt werden oder in denen Vieh gehalten oder gefüttert 
wird, jederzeit, in die Räume, in denen Futtermittel aufbewahrt, feil- 
gehalten oder verpackt werden, während der Geschäftszeit einzutreten, 
daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen ein- 
zusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung 
gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein 
Teil der Probe amtlich verlchlossen oder versiegelt zurückzu lassen und 
für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 
§ 5. 
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Futtermittel hergestellt 
werden oder Vieh gehalten wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebs- 
leiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei 
und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren 
bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und 
über die zur Verarbeitung oder zur Verfütterung gelangenden Stoffe, 
insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
	        
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