628 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs-- u. Futtermittel, Höchstpreise.
8 14.
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Backware hergestellt oder
gelagert wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auf-
sichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sach-
verständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeug-
nisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung
gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft,
zu erteilen.
* 15.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht-
erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die
Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu
ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der
Mitteilung und Verwertung der Geschäfts= und Betriebsgeheimnisse zu
enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§5 16.
Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben einen Ab-
druck dieser Verordnung in ihren Verkaufs= und Betriebsräumen aus-
zuhängen.
§ 17.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus-
führung dieser Verordnung.
5 18.
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge-
fängnis bis zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder den
auf Grund der §8§ 3, 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwider-
handelt;
2. wer wissentlich Backware, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8
oder den auf Grund der §§ 7, 9 erlassenen Bestimmungen zu-
wider bereitet ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr
bringt;
3. wer den Vorschriften des § 15 zuwider Verschwiegenheit nicht
beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnissen sich enthält;
4. wer den nach § 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider-
handelt.
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des
Unternehmers ein.
§ 19.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft: