Bek. über die Bereitung von Backware vom 5. Januar / 31. März 1915. 629
1. wer den Vorschriften des § 13 zuwider den Eintritt in die
Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeich-
nungen oder die Entnahme einer Probe verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 14 von ihm erforderte Auskunft
nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre
Angaben macht.
8 20.
Diese Verordnung gilt nicht für Backware, die aus dem Ausland
eingeführt wird, und nicht für Zwieback, der für Rechnung der Heeres-
und Marineverwaltung hergestellt wird.
Sie gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die bei religiösen Handlungen
verwendet werden.
8 21.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung.
(D. N. II 42.)
Während in der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1014 vorgesehen
war, daß alles Weizenbrot einen Roggenmehlzusatz von mindestens zehn
Gewichtsteilen enthalten mußte, ist auf Grund des § 5 des sogenannten
Ermächtigungsgesetzes durch die Bekanntmachung über die Bereitung von
Backware vom 5. Januar lo9l5 dieser Susatz auf das Dreifache erbköht
worden, so daß auf siebzig Gewichtsteile Weizenmehl dreißig Gewichts-
teile RNoggenmehl zugesetzt werden müssen. Gleichzeitig find durckh die
Derordnung, um aufgetretene Sweifel zu beseitigen, die Begriffe Roggen-
brot, Weizenbrot und Kuchen festgelegt worden. Weiter ist ausdrücklich
zugelassen, daß dem Weizenbrot neben dem Roggenmehl auch Kartoffel-
stärkemehl oder andere mehlartigen Stoffe zugesetzt werden können, die
sich ihrer Eigenschaft wegen zur Derwendung bei der Weißbrotbereitung
gut eignen. Entsprechend der Erhöhung des Roggenmehlzusatzes zum
Weizenbrot, ist der Kartoffelzusatz zum Roggenbrot heraufgesetzt worden.
Wenn man sich bisher mit einem Mindestsatze von fünf vom Hundert
in der Erwartung begnügt hatte, daß Bäcker wie Hublikum allmählich
von selbst zu stärkerem Kartoffelzusatz übergehen würden, so hatte sich
diese Erwartung nur in geringem Umfang bestätigt, so daß „K"-Brot
bei den meisten Bäckereien überhaupt nicht zu bekommen und in vielen
Städten und Orten bis Anfang Januar 1015 noch unbekannt war, ob-
schon wenigstens Kartoffeln überall in ausreichendem Maße zur Derfügung
gestanden hatten. Da sonach der Weg der Freiwilligkeit nicht zu dem
gewünschten Erfolg einer stärkeren Heranziehung von Kartoffel geführt
hatte, hat die Bundesratsverordnung zu diesem Ziele den Zwangsweg
eingeschlagen und einen Mindestzusatz von zehn Gewichtsteilen an
Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl vorgeschrieben.
Dadurch wurde gleichzeitig die Möglichkeit einer nahrungsmittelchemischen
Kontrolle erreicht, die bei dem Mindestzusatze von fünf vom Hundert nicht
gegeben war. Soweit die Bäcker den Kartoffelzusatz aus gegquetschten
oder geriebenen Kartoffeln herstellen, ist der WMindestzusatz auf dreißig