630 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Rahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
Gewichtsteile beschränkt; da bei nicht ganz sorgsamem und praktisch lang
erprobtem Backverfahren ein höherer Zusatz das Brot klitschig macht.
Um den Kartoffelzusatz für alles Roggenbrot obligatorisch zu machen, hat
die Bundesratsverordnung nicht nur wie früher den Kartoffelzusatz für
alles in den Derkehr gebrachte, sondern für alles hergestellte Roggenbrot
vorgeschrieben, so daß seitdem auch in der Rausbäckerei Kartoffel zugesetzt
werden muß. Da einzelne Spezialmehl- und Brotfabriken bereits bisher
Brot aus einem Mehle bereiteten, zu dessen Berstellung der Roggen bis
zu 95 v. H. und mehr durchgemahlen wird, also die Streckung der vor-
bhandenen Getreidevorräte in besonders hohem Maße bereits bewirkten,
so ist für derartiges Brot eine Ausnahme von dem obligatorischen Kartoffel-
zusatze zugelassen. Ebenso läßt die Bundesratsverordnung zu, statt der
Kartoffel dem Roggenbrot andere Mehle oder mehlartige Stoffe, wie
Gerstenmehl, Rafermehl, Reismehl, Gerstenschrot, zuzusetzen, wie dies in
einzelnen Gebieten von Süddeutschland, in Schlesien, Hosen und ander-
wärts üblich ist. Da zu befürchten war, daß die Bäcker, vom Hublikum
gedrängt, vielleicht dazu übergeben könnten, statt des Roggenbrots, um
den Kartoffelzusatz zu vermeiden, künftig Weizenbrot mit 50 v. H. Roggen -
zusatz in Form von Brotlaiben herzustellen, hat die Bundesratsverordnung
vorgeschrieben, daß Weizenbrot nur in Form von höchstens 100 g Gewicht
bereitet werden darf, falls nicht die Landeszentralbehörden eine Ausnahme
zulassen. Ferner ist den Landeszentralbehörden die Befugnis gegeben
worden, für Roggenbrot, wie für Weizenbrot bestimmte Formen und Ge-
wichte vorzuschreiben.
Gegenüber den zahlreichen Klagen, daß der NKuchengenuß in weiten
Schichten der Bevölkerung während des Krieges gestiegen sei, hat die
Bundesratsverordnung vorgeschrieben, daß bei der Bereitung von Kuchen
nicht mehr als die Bälfte des Gewichts der verwendeten Mehle oder
mehlartigen Stoffe, wie Stärkemehl, aus Weizen bestehen dürfen. Die
Landeszentralbehörden können das Kuchenbacken auf bestimmte Wochen-
tage beschränken, was auch in einzelnen Bezirken geschehen ist.
Da frische Backware erfahrungsmäßig in größeren Wengen genossen
wird als ältere Backware, hat die Zundesratsverordnung weiter vor-
geschrieben, daß alle Arbeiten, die zur Bereitung von Backware dienen,
in Bäckereien und Konditoreien in der Seit von 7 Uhr abends bis ?7 Uhr
morgens verboten sind. Dabei können die Landeszentralbehörden eine
gewisse Derschiebung dieses 12 stündigen Arbeitsverbots eintreten lassen.
Roggenbrot von mehr als 50 g Gewicht darf überhaupt erst 24 Stunden
nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien und Konditoreien ab-
gegeben werden. Die sämtlichen für Bäckereien und NKonditoreien er-
lassenen Dorschriften sind auch auf solche Betriebe ausgedehnt worden,
die, wie Hotelbäckereien und dergleichen, nur einen Mebenbetrieb darstellen.
Da in vielen Bäckereien reines Meizenmehl und Kartoffelmehl, mit-
unter auch Kleie, als Streumehle zur Isolierung der Teigstücke von den
Unterlagen verwendet wurden, für diese Swecke aber andere Streumittel,
wie WMlaisschalen, Reisspelzen, Steinnußabfälle und besonders auch Holz.
mehl mindestens ebensogut sind, hat die Bundesratsverordnung die Der-
wendung von backfähigem WMehl zu solchen Streumitteln verboten. End-
lich sind auch hier eingebende Bestimmungen über die Kontrolle der
Bäckereien und Konditoreien durch Holizeibeamte und Sachverständige,