Bek. über die Bereitung von Backware vom 5. Januar / 31. März 1916. 631
z. B. auch Nahrungsmittelchemiker, vorgesehen worden, um eine wirksame
Durchführung der Vorschriften zu gewährleisten.
Auch diese Vorschriften haben eine gewisse Durchbrechung erfahren
müssen, nachdem durch die Bekanntmachung vom 25. Januar 1915 über
die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl am 1. Februar 1915
die Vorräte festgelegt waren, und in der Übergangszeit Mehlknappheit
an Roggenmehl sich zeigte. Die Bäcker konnten trotz großer Weizen-
vorräte manchen GOrts nicht genügend Brot backen, weil ihnen der er-
forderliche Roggenmehlzusatz nicht zur Derfügung stand. Den Landeszentral.
behörden oder den von ihnen bestimmten Behörden ist dahber durch die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1015 die Befugnis gegeben, im Falle
eines dringenden wirtschaftlichen Zedürfnisses Ausnahmen von dem
Roggenmehblzusatz zu dem Weizenbrot zu gestatten oder an Stelle des
Roggenmehlzusatzes einen Susatz von Kartoffeln oder anderen mehlartigen
Stoffen zuzulassen.
Um die Durchführung dieser teilweise einschneidenden Vorschriften zu
sichern und die Offentlichkeit zur Mitarbeit zu gewinnen, haben sich Be-
Bhörden, Organisationen und Hrivate in umfassender Weise bemüht.
Seitens der Reichsverwaltung und der bundesstaatlichen Derwaltungen
find teils unmittelbar, teils mittelbar mehrere Millionen von Flugblättern
unter der Bevölkerung verteilt. Auch ist für mündliche Aufklärung in
weitestem Maße gesorgt worden.
(D. N. III 32.)
Die Maßnahmen, die von den Bundesregierungen für die Sicherung der
Dolksernährung mit Brotgetreide getroffen und in den früheren Denkschriften
dargelegt worden sind, haben sich im allgemeinen als ausreichend erwiesen und
bewährt, so daß in der Berichtszeit nur verhältnismäßig geringfügige Anderungen
und Ergänzungen erforderlich geworden sind.
Nachdem durch die Bekanntmachung über die Regelung des Derkehrs mit
Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 und die dazu erlassenen Kus-
fübrungsvorschriften der Landeszentralbehörden sowie der Kommunalvecbände
der Brotverbrauch im einzelnen geregelt war, hatte sich das Bedürfnis nach den
einschränkenden Bestimmungen, wie sie die Bekanntmachung über die Bereitung
von Backware vom 5. Junuar 1915 bezweckte, verringert. Trotzdem hat man auch
an diesen Bestimmungen möglichst festgehalten, schon um in das Müllerei= und
Bäckereigewerbe, die durch den Krieg mannigfaltigen Eingriffen haben ausgesetzt
werden müssen, nicht ohne Uot neue Unruhe zu tragen. Daher sind auch durch die
auf Grund des § 3 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes erlassene, unter dem
31. März 1915 im Reichs-Gesetzbl. S. 205 veröffentlichte Bekannt-
machung nur unwesentliche knderungen vorgenommen worden. Kuf dem Lande
und in kleinen Städten mit teilweise ländlichen Derhältnissen pflegen Bäckereien
im Sommer ihren Betrieb morgens um drei oder vier Uhr zu beginnen, um die
Tageszeit zu Krbeiten auf dem Lelde benutzen zu können. Die Bundesrats-
verordnung hat daher den höheren Derwaltungsbehörden die Befugnis gegeben,
die zulässige zwölfstündige Krbeitszeit in Bezirken mit ländlichen Derhältnissen
auch in der Weise abweichend von der Dorschrift des § 9 Kbs. 1 festzusetzen, daß
die Arbeit von sechs Uhr morgens beginnen darf, sobald sie ein dringendes
wirtschaftliches Bedürfnis hierzu für vorliegend erachten. Ferner hat sich gezeigt,
daß unter Umständen plötzlich ein starker Brotverbrauch örtlich eintreten kann.