Bek. betr. d. Verbot d. Verw. von Kartoffelmehl z. Herstellung v. Seife v. 27. Dez. 14. 633
zwischen einer Übertretung des Abgabeverbots im 8 10 V. und einer Zuwider—-
handlung gegen die hierzu erlassenen Anordnungen der Landeszentralbehörden.
Der Ausführungsbestimmung vom 8. Januar 1915 ist unbedingt Folge zu leisten.
Jede Zuwiderhandlung gegen sie ist strafbar, gleichgültig, ob sie die Durch-
führung des § 10 V. gefährdet oder nicht. Deshalb steht den Gerichten eine
Prüfung dieser Frage nicht zu. Ubrigens führt die sofortige Beschwerde der
Staatsanwaltschaft zutreffend aus, daß die Bäckermeister dann, wenn sie so ver-
fahren wie der Angeschuldigte es hier getan hat, bloß zu behaupten brauchen,
der Stempel stimme zwar nicht, das Brot sei aber doch nicht vor 24 Stunden
nach Fertigstellen abgegeben; solche oder andere nicht zu widerlegende Einwände
würde die Durchführbarkeit des § 10 V. völlig unmöglich machen.
2. DJ3. 15 531 (Celle): Weizenschrot fällt nicht unter „Weizenmehl“
im Sinne des § 1 Abs. 2. Im mühlentechnischen Sinne ist Schrot ein anderes
Produkt als Mehl. Daß der Gesetzgeber aber auch zwischen Schrot und Mehl
unterscheidet, folgt aus der Bekanntmachung über das Verfüttern von Brot-
getreide, wonach (§ 1 Ziff. 1) das Verfüttern von geschrotetem Roggen und
Weizen und (§ 1 Ziff. 3) das Verfüttern von Roggen= und Weizenmehl ver-
boten ist. Dieser Nebeneinanderstellung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetz-
geber Schrot oder Mehl hätte verstanden wissen wollen. Ebenso ist in der Be-
kanntmachung über die Bereitung von Backwaren § 5 Abs. 5 Gerstenmehl und
Gersten schrot auseinandergehalten. Auch der Zweck der Bekanntmachung zwinge
nicht zu einer anderen Auslegung. Denn das Schroten von Noggen und Weizen
ist durch die Bekanntmachung über die Verfütterung von Brotgetreide vom
28. Oktober 1914 getroffen, wonach (§ 2) die Landeszentralbehörden befugt sind,
das Schroten von Roggen und Weizen zu beschränken oder zu verbieten. Die
Bestimmungen der Landeszentralbehörden sind durch den § 11 Abf. 2 Bek. über
das Verfüttern von Brotgetreide vom 5./21. Januar 1915 aufrechterhalten. In
diesen Bestimmungen wird der Gesetzgeber einen genügenden Schutz gegen die
mißbräuchliche Verwendung von Schrot erblickt haben.
3. PrHand MinV. vom 20. März 1915 (Hand MBl. 96): Als Arbeiten,
die zur Bereitung von Backwaren dienen im Sinne des § 9 Bek., können nur
menschliche Tätigkeiten gelten. Lediglich der Aufenthalt des Brotes im Ofen,
solange damit keinerlei menschliche Tätigkeit verbunden ist, kann nicht zu diesen
Arbeiten gerechnet werden.
6. Verbot der Verwendung von Mehl zu gewerblichen Zwechen.
a) Bekauntmachung, betreffend das Verbot der Verwendung
von Kartoffelmehl zur Herstellung von Seife.
Vom 22. Dezember 1914.
(&CBl. 547.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
* 1.
Die Verwendung von Kartoffelmehl und anderen Erzeugnissen aus
der Kartoffel zur gewerbsmäßigen Herstellung von Seife ist verboten.