634 L. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
§5 2.
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauf-
tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Seife
gewerbsmäßig hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Seife
aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit
einzutreten und daselbst Besichtigungen vorzunehmen, auch nach ihrer
Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbe-
stätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich
verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe
eine angemessene Entschädigung zu leisten.
5 3.
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Seife gewerbsmäßig her-
gestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichts-
personen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachver-
ständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung
der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Ver-
arbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge
und Herkunft, zu erteilen. 54
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichter-
stattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die
Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu
ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der
Mitteilung und Verwertung der Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse zu
enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
85.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem § 1 dieser Verordnung zuwider-
handelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
86.
Wer wissentlich Seife, die dem Verbote des § 1 zuwider hergestellt
ist, in seinem Gewerbebetriebe verkauft, feilhält oder sonst in den
Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark
bestraft.
* 7.
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge-
fängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften des
* 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder
Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein.
88.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft: