Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., btr. d. Verbot d. Verwendung v. Mehl jed. Art z. Herst. v. Seife, v. 18. Febr. 1915. 635 
1. wer den Vorschriften des § 2 zuwider den Eintritt in die Räume, 
die Entnahme einer Probe oder die Besichtigung verweigert, 
2. wer die in Gemäßheit des § 3 von ihm erforderte Auskunft nicht 
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre An- 
gaben macht. 
1 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die §§ 5 bis 
8 treten am 28. Dezember 1914 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außer- 
krafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
db)o Bekaunntmachung, betreffend das Verbot der Verwendung 
von Mehl jeder Art zur Herstellung von Seife. 
Vom 18. Februar 1915. 
(Re#l. 99.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
* 1. 
Die Verwendung von Mehl jeder Art zur gewerbsmäßigen Her- 
stellung von Seife ist verboten. 
82. 
Die §§ 2 bis 8 der Bekanntmachung, betreffend das Verbot der 
Verwendung von Kartoffelmehl zur Herstellung von Seife, vom 
22. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) finden Anwendung. 
83. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Begrũudung. 
(D. N. II 55.) 
Die Notwendigkeit möglichster Erhaltung aller der Brotbereitung 
dienenden Stoffe haben Maßnalmen erforderlich gemacht, um die nicht 
unerhebliche VDerwendung von Mehl zu technischen Swecken auf 
das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Hinsichtlich der Susetzung 
von WMehl zur Füllung von Seife, die bei der Herstellung von Schmierseife 
und von Seifenpulver in besonders großem Umfange üblich war, erschien 
ein Derbot des Mehlverbrauches angängig. Es ist auf Grund des § 3 
des sogenannten Ermächtigungsgesetzes erfolgt durch die Bekanntmachungen 
vom 22. Dezember 1014 und 18. Februar 1015. 
In allen anderen Fällen, in denen Wehl zu technischen Swecken ver- 
wendet wird, erschien ein völliges Derwendungsverbot mit Rücksicht auf 
die verbrauchenden Industrien nicht angängig. Insbesondere konnte der 
Derbrauch von Mehl in der Sprengstoffindustrie und die Herstellung von 
Dextrin und Kleister aus Mehl nicht vollständig unterbunden werden. 
Der Derbrauch von Weizen- und Roggenmehl zu technischen Swecken ist
	        
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