Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

636 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
durch die Beschlagnahme der MWeblbestände verhindert. Die erforderliche 
Beschränkung der Derwendung von Kartoffelmehl zu technischen Swecken 
überwacht eine der Trockenkartoffelverwertungs--Gesellschaft m. b. B. an- 
gegliederte Kommission, vgl. § 10 der Bekanntmachung vom 25.Februar 1015. 
II. Bereitstellung der Kartoffeln und Kartofeelerzeugnisse 
für die Volksernährung. 
Literatur. 
Außer auf die zu C 11 angeführten witrtschaftpolitischen Schriften ist hinzuweisen auf 
Ballod, Die Kartoffelfrage, Soz Pr. 2 
1. Einschränkung der Brauntweinerzeugung. 
a) Bekanntmachung betreffend die Regelung der wirtschaft- 
lichen Betriebsverhältniffe der Branntweinbrennereien und 
der Betriebsauflagevergütungen für das Betriebsjahr 1914/15. 
Vom 15. Oktober 1914. 
(Rnl. 434). 
Der Bundesrat hat beschlossen: 
1. Für das Betriebsjahr 1914/15 wird der Durchschnittsbrand der 
Brennereien mit einer Jahreserzeugung von 50 hIl Alkohol oder 
weniger auf 90 Hundertteile, der Durchschnittsbrand der übrigen 
Brennereien auf 60 Hundertteile des allgemeinen Durchschnitts- 
brandes festgesetzt. 
2. Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes- 
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) wird 
a) das Kontingent der Brennereien im Königreiche Bayern (ein- 
schließlich Jungholz und Mittelberg), im Königreiche Württemberg 
und im Großherzogtume Baden für das Betriebsjahr 1914/15 
auf sieben Zehntel des auf Grund des Beschlusses vom 2. No- 
vember 1911 — § 914 der Protokolle — den einzelnen Brennereien 
für das Betriebsjahr 1911/12 zugewiesenen Kontingents fest- 
gesetzt; 
b) bestimmt, daß abweichend von der Vorschrift im § 5 Abs. 3 des 
Gesetzes, betreffend die Beseitigung des Branntweinkontingents, 
vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 378) im Betriebsjahr 
1914/15 die Vorschrift im Abs. 1 unter 1 a. a. O., soweit sie 
die Hohenzollernschen Lande angeht, und die Vorschrift im Abs. 1 
unter 2 a. a. O. nur für den Branntwein eintritt, der innerhalb 
der ersten sieben Zehntel des den einzelnen Brennereien für das 
Betriebsjahr 1911/12 zugewiesenen Kontingents erzeugt worden ist;
	        
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