636 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
durch die Beschlagnahme der MWeblbestände verhindert. Die erforderliche
Beschränkung der Derwendung von Kartoffelmehl zu technischen Swecken
überwacht eine der Trockenkartoffelverwertungs--Gesellschaft m. b. B. an-
gegliederte Kommission, vgl. § 10 der Bekanntmachung vom 25.Februar 1015.
II. Bereitstellung der Kartoffeln und Kartofeelerzeugnisse
für die Volksernährung.
Literatur.
Außer auf die zu C 11 angeführten witrtschaftpolitischen Schriften ist hinzuweisen auf
Ballod, Die Kartoffelfrage, Soz Pr. 2
1. Einschränkung der Brauntweinerzeugung.
a) Bekanntmachung betreffend die Regelung der wirtschaft-
lichen Betriebsverhältniffe der Branntweinbrennereien und
der Betriebsauflagevergütungen für das Betriebsjahr 1914/15.
Vom 15. Oktober 1914.
(Rnl. 434).
Der Bundesrat hat beschlossen:
1. Für das Betriebsjahr 1914/15 wird der Durchschnittsbrand der
Brennereien mit einer Jahreserzeugung von 50 hIl Alkohol oder
weniger auf 90 Hundertteile, der Durchschnittsbrand der übrigen
Brennereien auf 60 Hundertteile des allgemeinen Durchschnitts-
brandes festgesetzt.
2. Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) wird
a) das Kontingent der Brennereien im Königreiche Bayern (ein-
schließlich Jungholz und Mittelberg), im Königreiche Württemberg
und im Großherzogtume Baden für das Betriebsjahr 1914/15
auf sieben Zehntel des auf Grund des Beschlusses vom 2. No-
vember 1911 — § 914 der Protokolle — den einzelnen Brennereien
für das Betriebsjahr 1911/12 zugewiesenen Kontingents fest-
gesetzt;
b) bestimmt, daß abweichend von der Vorschrift im § 5 Abs. 3 des
Gesetzes, betreffend die Beseitigung des Branntweinkontingents,
vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 378) im Betriebsjahr
1914/15 die Vorschrift im Abs. 1 unter 1 a. a. O., soweit sie
die Hohenzollernschen Lande angeht, und die Vorschrift im Abs. 1
unter 2 a. a. O. nur für den Branntwein eintritt, der innerhalb
der ersten sieben Zehntel des den einzelnen Brennereien für das
Betriebsjahr 1911/12 zugewiesenen Kontingents erzeugt worden ist;