Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. btr. d. Reg. d. wirtsch. Betriebsverh. d. Branntweinbrennereien 2c. v. 15. Okt. 1914. 637 
I) die durch § 15 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 dem § 69 des 
Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 661) als Abs. 2 angefügte Vorschrift bei Festsetzung des 
Durchschnittsbrandes der einzelnen Brennerei für das Betriebsjahr 
1914/15 für Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr 
als 50 hl Alkohol außer Wirksamkeit gesetzt. 
3. Die Vergällungspflicht der Brennereien wird für das Betriebsjahr 
1914/15 dahin geregelt, daß 65 Hundertteile der innerhalb des 
Durchschnittsbrandes hergestellten Erzeugung der Vergällungspflicht 
unterliegen und die übrigen 35 Hundertteile davon befreit bleiben. 
4. Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden 
Vergütungen werden mit Wirkung vom 16. Oktober 1914 ab wie 
folgt festgesetzt: 
a) für vollständig vergällten Branntwein 
#a) des vergällungspflichtigen überbrandes auf 0007 Mark, 
8) anderer Art arrr 0,21 „; 
b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird 
a) zur Herstellung von Essig auauu. 0,20 Mark, 
6) zur Herstellung von essigsauren Salzen (Bleizucker usw.), Zell- 
horn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder (ein mit Zellhorn 
oder ähnlichen Stoffen überstrichenes Gewebe) sowie von 
Teerfarbstoffen und ihren organischen Vorerzeugnissen 
auf............................... 0,16 Mark, 
) zu anderen Zwecken uau ... 0,105 Mark; 
I) bei der Ausfuhr 
a) für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Liköre, wenn 
die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern 
oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt erfolgt 48 
unter b und c der Branntweinsteuer -Befreiungsordnung) 
a. 0,14 Mark, 
K) für rohen und gereinigten Branntwein sowie für Branntwein 
und Branntweinerzeugnisse anderer Art als unter ## an- 
gegeben (§ 48 unter a, d, e und k der Branntweinsteuer- 
Befreiungsordnung) a. 0,07 Marki 
d) für Branntwein, der unter amtlicher Überwachung durch Ver- 
dunstung oder sonst durch natürliche Einflüsse verloren geht 
(§ 36 der Branntwein-Begleitscheinordnung, § 32 Abs. 3 der 
Branntwein = Lagerordnung, § 27 Abs. 3 der Branntwein- 
Reinigungsordnung und zwar 
#a) des vergällungspflichtigen Überbrandes auf. 60)0,07 Mark, 
9) anderer Art auwwwmww 0,105 Mark 
für das Liter Alkohol.
	        
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