Bek. btr. d. Reg. d. wirtsch. Betriebsverh. d. Branntweinbrennereien 2c. v. 15. Okt. 1914. 637
I) die durch § 15 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 dem § 69 des
Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl.
S. 661) als Abs. 2 angefügte Vorschrift bei Festsetzung des
Durchschnittsbrandes der einzelnen Brennerei für das Betriebsjahr
1914/15 für Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr
als 50 hl Alkohol außer Wirksamkeit gesetzt.
3. Die Vergällungspflicht der Brennereien wird für das Betriebsjahr
1914/15 dahin geregelt, daß 65 Hundertteile der innerhalb des
Durchschnittsbrandes hergestellten Erzeugung der Vergällungspflicht
unterliegen und die übrigen 35 Hundertteile davon befreit bleiben.
4. Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden
Vergütungen werden mit Wirkung vom 16. Oktober 1914 ab wie
folgt festgesetzt:
a) für vollständig vergällten Branntwein
#a) des vergällungspflichtigen überbrandes auf 0007 Mark,
8) anderer Art arrr 0,21 „;
b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird
a) zur Herstellung von Essig auauu. 0,20 Mark,
6) zur Herstellung von essigsauren Salzen (Bleizucker usw.), Zell-
horn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder (ein mit Zellhorn
oder ähnlichen Stoffen überstrichenes Gewebe) sowie von
Teerfarbstoffen und ihren organischen Vorerzeugnissen
auf............................... 0,16 Mark,
) zu anderen Zwecken uau ... 0,105 Mark;
I) bei der Ausfuhr
a) für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Liköre, wenn
die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern
oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt erfolgt 48
unter b und c der Branntweinsteuer -Befreiungsordnung)
a. 0,14 Mark,
K) für rohen und gereinigten Branntwein sowie für Branntwein
und Branntweinerzeugnisse anderer Art als unter ## an-
gegeben (§ 48 unter a, d, e und k der Branntweinsteuer-
Befreiungsordnung) a. 0,07 Marki
d) für Branntwein, der unter amtlicher Überwachung durch Ver-
dunstung oder sonst durch natürliche Einflüsse verloren geht
(§ 36 der Branntwein-Begleitscheinordnung, § 32 Abs. 3 der
Branntwein = Lagerordnung, § 27 Abs. 3 der Branntwein-
Reinigungsordnung und zwar
#a) des vergällungspflichtigen Überbrandes auf. 60)0,07 Mark,
9) anderer Art auwwwmww 0,105 Mark
für das Liter Alkohol.