638 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
lbersteigt die in der Zeit vom 1. bis einschließlich 15. Oktober 1914
von dem einzelnen Antragsteller vollständig vergällte Alkoholmenge
15 Einunddreißigstel der im Oktober der Jahre 1911, 1912 und
1913 durchschnittlich für denselben Antragsteller oder seinen Rechts-
vorgänger in gleicher Weise steuerfrei abgelassenen Menge um
mehr als 5 Hundertteile, mindestens aber um mehr als 600 Liter
Alkohol, so ist für die darüber hinausgehende Menge die Betriebs-
auflage nur in der oben festgesetzten geringeren Höhe zu vergüten.
5. Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
wird den nachstehenden Bestimmungen über die Übertragung des
Durchschnittsbrandes der Brennereien im Betriebsjahr 1914/15
die Genehmigung erteilt.
— —
Bestimmungen
über die lÜbertragung des Durchschnittsbrandes der Brennereien im
Betriebsjahr 1914/15.
81.
(1) Die Direktivbehörde kann in den im § 2 näher bezeichneten
Fällen gestatten, daß im Betriebsjahr 1914/15 der Durchschnittsbrand
einer Brennerei, gegebenenfalls mit diesem auch die zu einem ermäßigten
Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge ganz oder teilweise
auf eine andere Brennerei der gleichen Art innerhalb des Direktiv-
bezirkes übertragen wird. Soll Durchschnittsbrand usw. auf eine
Brennerei eines anderen Direktivbezirkes übertragen werden, so ist die
Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde erforderlich. Die Über-
tragung vom Durchschnittsbrand usw. auf eine Brennerei eines anderen
Bundesstaats ist ausgeschlossen.
(2) Im Falle des Bedürfnisses können landwirtschaftliche Brennereien,
Obstbrennereien und den Obstbrennereien gleichgestellte Brennereien als
Brennereien der gleichen Art behandelt werden.
82.
Diese Übertragung darf gestattet werden:
a) für Brennereien jeder Art,
wenn infolge der kriegerischen Ereignisse der Brennereibesitzer
durch Zerstörung der Brennereianlage, Vernichtung von Rohstoffen
der Branntweinerzeugung usw. außerstand gesetzt ist, den Brennerei-
betrieb überhaupt oder in einem dem Durchschnittsbrand ent-
sprechenden Umfang auszuüben;
b) für landwirtschaftliche Brennereien, die ausschließlich Kartoffeln
verarbeiten,