Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Best. ub. d. Ubertrag. d. Durchschnittsbrandes d. Brennereien im Betriebsjahr 1914/15. 639 
1. wenn der Brennereibesitzer eine eigene Anlage zur Herstellung 
von Trockenkartoffeln besitzt oder zur alsbaldigen Einrichtung 
verbindlich in Auftrag gegeben hat, 
2. wenn der Brennereibesitzer einer Kartoffeltrocknungs-Genossen- 
schaft als Mitglied angehört, 
3. wenn der Brennereibesitzer sich verpflichtet, die geernteten 
Kartoffeln, soweit er sie nicht in der eigenen Wirtschaft ver- 
braucht, an eine Anstalt zur Herstellung von Trockenkartoffeln 
zu liefern, und nachweist, daß diese ihm die Kartoffeln zur 
Trocknung abzunehmen hat; 
xc) für landwirtschaftliche Brennereien, die Kartoffeln neben Getreide 
verarbeiten, unter den bei d angegebenen Bedingungen in dem 
der Kartoffelverarbeitung entsprechenden Verhältnis. 
5 3. 
Für den Branntwein, der auf den erworbenen Durchschnittsbrand 
angerechnet wird, ist die Betriebsauflage so zu berechnen und die Ver- 
gällungspflicht so zu erfüllen, als ob er in der Brennerei hergestellt 
worden wäre, die den Durchschnittsbrand abgegeben hat. Soweit die 
abgebende Brennerei Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchs- 
abgabensatze herstellen durfte, unterliegt der innerhalb der übertragenen 
Menge hergestellte Branntwein in den bestimmten Grenzen dem für 
die abgebende Brennerei zutreffenden ermäßigten Verbrauchsabgabensatze. 
Verwertet eine Brennerei, die nur einen Teil des Durchschnittsbrandes 
einer anderen Brennerei erworben hat, diesen Anteil überhaupt nicht 
oder nicht vollständig, so wird hierdurch die Behandlung der übrigen 
an demselben Durchschnittsbrande beteiligten Brennereien nicht geändert 
(zu vergleichen § 8). 
8 4. 
Eine Brennerei, die fremden Durchschnittsbrand erworben hat, darf 
auf diesen ihre Branntweinerzeugung erst anrechnen lassen, nachdem sie 
den eigenen Durchschnittsbrand erschöpft hat. 
86. 
Wer von dem ihm für das Betriebsjahr 1914/15 zugewiesenen 
Durchschnittsbrand usw. an eine andere Brennerei etwas abgeben will, 
hat die Genehmigung bei dem für seine Brennerei zuständigen Haupt- 
amt zu beantragen. Der Antrag hat die Tatsachen (§ 2) zu enthalten, 
auf die er gestützt wird, sowie Namen, Ort, Hauptamtsbezirk und 
Hebebezirk der Brennerei, auf die Durchschnittsbrand übertragen werden 
soll. Soll der zu übertragende Durchschnittsbrand auf mehrere Brenne- 
reien verteilt werden, so haben sich die Angaben auf sämtliche in 
Betracht kommenden Brennereien zu erstrecken unter näherer Bezeichnung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.