Best. ub. d. Ubertrag. d. Durchschnittsbrandes d. Brennereien im Betriebsjahr 1914/15. 639
1. wenn der Brennereibesitzer eine eigene Anlage zur Herstellung
von Trockenkartoffeln besitzt oder zur alsbaldigen Einrichtung
verbindlich in Auftrag gegeben hat,
2. wenn der Brennereibesitzer einer Kartoffeltrocknungs-Genossen-
schaft als Mitglied angehört,
3. wenn der Brennereibesitzer sich verpflichtet, die geernteten
Kartoffeln, soweit er sie nicht in der eigenen Wirtschaft ver-
braucht, an eine Anstalt zur Herstellung von Trockenkartoffeln
zu liefern, und nachweist, daß diese ihm die Kartoffeln zur
Trocknung abzunehmen hat;
xc) für landwirtschaftliche Brennereien, die Kartoffeln neben Getreide
verarbeiten, unter den bei d angegebenen Bedingungen in dem
der Kartoffelverarbeitung entsprechenden Verhältnis.
5 3.
Für den Branntwein, der auf den erworbenen Durchschnittsbrand
angerechnet wird, ist die Betriebsauflage so zu berechnen und die Ver-
gällungspflicht so zu erfüllen, als ob er in der Brennerei hergestellt
worden wäre, die den Durchschnittsbrand abgegeben hat. Soweit die
abgebende Brennerei Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchs-
abgabensatze herstellen durfte, unterliegt der innerhalb der übertragenen
Menge hergestellte Branntwein in den bestimmten Grenzen dem für
die abgebende Brennerei zutreffenden ermäßigten Verbrauchsabgabensatze.
Verwertet eine Brennerei, die nur einen Teil des Durchschnittsbrandes
einer anderen Brennerei erworben hat, diesen Anteil überhaupt nicht
oder nicht vollständig, so wird hierdurch die Behandlung der übrigen
an demselben Durchschnittsbrande beteiligten Brennereien nicht geändert
(zu vergleichen § 8).
8 4.
Eine Brennerei, die fremden Durchschnittsbrand erworben hat, darf
auf diesen ihre Branntweinerzeugung erst anrechnen lassen, nachdem sie
den eigenen Durchschnittsbrand erschöpft hat.
86.
Wer von dem ihm für das Betriebsjahr 1914/15 zugewiesenen
Durchschnittsbrand usw. an eine andere Brennerei etwas abgeben will,
hat die Genehmigung bei dem für seine Brennerei zuständigen Haupt-
amt zu beantragen. Der Antrag hat die Tatsachen (§ 2) zu enthalten,
auf die er gestützt wird, sowie Namen, Ort, Hauptamtsbezirk und
Hebebezirk der Brennerei, auf die Durchschnittsbrand übertragen werden
soll. Soll der zu übertragende Durchschnittsbrand auf mehrere Brenne-
reien verteilt werden, so haben sich die Angaben auf sämtliche in
Betracht kommenden Brennereien zu erstrecken unter näherer Bezeichnung