Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

640 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstofse, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
der betreffenden Alkoholmengen. Das Hauptamt prüft im Einvernehmen 
mit dem für die erwerbende Brennerei zuständigen Hauptamt den 
Antrag, vermerkt darauf die Brennereiklasse und die Betriebsweise aller 
beteiligten Brennereien, soweit diese für die Beurteilung in Betracht 
kommt, und legt ihn der Direktivbehörde vor. 
86. 
Die Direktivbehörde prüft den Antrag und genehmigt ihn, wenn 
Bedenken nicht bestehen, nötigenfalls nach Weisung der obersten Landes- 
finanzbehörde (§ 1 Satz 2). 
§5 7. 
In dem Branntwein -Abnahmebuche, dem Branntwein--Abnahme- 
Hauptbuche, dem Betriebsauflagebuch und dem Betriebsauflage-Haupt- 
buche, sowohl der Brennerei, die Durchschnittsbrand abgegeben hat, als 
auch der, die solchen erworben hat, sind entsprechende Vermerke zu 
machen. 58. 
Die Hebestelle, in deren Bezirke die abgebende Brennerei liegt, hat 
der anderen Hebestelle alle die Steuerberechnung und die Vergällungs- 
pflicht berührenden Angaben mitzuteilen. Ist die Übertragung von 
Teilmengen des Durchschnittsbrandes genehmigt, so ist insbesondere für 
jede Brennerei der allgemeine Betriebsauflagesatz mitzuteilen, der für 
die übertragene Teilmenge zunächst in Betracht kommt und wieviel zu 
diesem Satze hergestellt werden darf. Gegebenenfalls ist auch der er- 
mäßigte Verbrauchsabgabensatz sowie der Teil des Durchschnittsbrandes, 
der diesem unterliegt, mitzuteilen. 
§ 9. 
(1) Der Branntwein, der auf den Durchschnittsbrand einer anderen 
Brennerei angerechnet wird, ist auf besonderen Papieren abzufertigen 
und in besonderen Abnahmebüchern und Betriebsauflagebüchern nach- 
zuweisen. In diesen Büchern ist die Brennerei ersichtlich zu machen, 
die den Branntwein herstellt, und die den Durchschnittsbrand abgebende 
Brennerei. 
(2) Kommen Brennereien verschiedener Hebebezirke in Betracht, so 
ist für jede Hebestelle ein besonderes Abnahme-Hauptbuch und ein be- 
sonderes Betriebsauflage-Hauptbuch zu führen. 
8 10. 
Für die Beurteilung der Brennerei auch in der Folgezeit und für 
die Statistik ist der Branntwein, der auf den Durchschnittsbrand einer 
anderen Brennerei angerechnet worden ist, so zu behandeln, als ob er 
in der abgebenden Brennerei erzeugt worden wäre. In der Statistik 
sind diese Branntweinmengen außerdem zusammengefaßt nachrichtlich 
am Fuße der einzelnen Nachweisungen zu vermerken.
	        
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