Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. ub. weitere Regelung d. Brennereibetriebs u. d. Branntweinverkehrs v. 4. Febr. 18. 643 
so anzusehen sein, als ob er in der Brennerei hergestellt wäre, die den 
Durchschnittsbrand abgegeben hat. 
Mit der Einschränkung der Branntweinerzeugung ist eine Derminderung 
der Einnahmen an Betriebsauflage verbunden, die sich zum mindesten im 
gleichen Derhältnis wie die Kürzung des Durchschnittsbrandes vollzieben, 
wahrscheinlich aber hierüber wegen des vermehrten Ausfalls bei den 
höheren Betriebsauflagestaffeln noch Binausgeben wird. Da nur ein 
geringer Geldbestand aus den Einnahmen an Betriebsauflage vorkanden 
ist, und da der Zieichskasse die Leistung von Dorschüssen hierfür nicht 
angesonnen werden kann, ließ sich nicht umge##en, die Dergütung für 
steuerfreien Branntwein in angemessenem Umfang herabzusetzen. Mit der 
hiernach unvermeidbaren Derteuerung des vollständig oder unvollständig 
vergällten Branntweins werden die Derbraucher sich abfinden müssen. Daß 
abgesehen hiervon die Brenner und die Spirituszentrale zu einer übertriebenen 
Steigerung der Branntweinpreise schreiten sollten, wird nicht befürchtet. 
Sollte es trotzdem eintreten, so müßte vorbehalten bleiben, die auf den 
Derbrauch angewiesenen Erwerbszweige durch geeignete Maßnahmen, 
nötigenfalls durch die Festsetzung von Böchstpreisen, zu schützen. 
d)Bekanntmachung über weitere Regelung des Brennerei- 
betriebs und des Branutweinverkehrs. Vom 4. Februar 1915. 
(RGBl. 57.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 — Reichs-Gesetzbl. S. 327 — im Anschluß an die 
Bekanntmachung, betreffend die Regelung der wirtschaftlichen Betriebs- 
verhältnisse der Branntweinbrennereien usw. für das Betriebsjahr 1914/15, 
vom 15. Oktober 1914 — Reichs-Gesetzbl. S. 434 — folgende Ver- 
ordnung erlassen: 1 
Für das Brennereibetriebsjahr 1914/15 wird der Durchschnitts- 
brand der Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 50 HI 
Alkohol erhöht, und zwar 
a) für Melassebrennereien, die keine Hefe erzeugen, auf 100 Hundert- 
teile, 
b) für Brennereien, die Rüben verarbeiten, ebenfalls auf 100 Hundert- 
teile, 
c) für alle übrigen Brennereien auf 70 Hundertteile 
des allgemeinen Durchschnittsbrandes. 
Diese Erhöhung ist an die folgenden Bedingungen geknünpft: 
Über 60 Hundertteile des allgemeinen Durchschnittsbrandes hinaus 
ist der Branntwein herzustellen 
a) in Melassebrennereien, die keine Hefe erzeugen, nur aus Rohzucker; 
b) in landwirtschaftlichen Brennereien 
1. innerhalb der Erzeugungsgrenzen von 60 bis 70 Hundert- 
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