Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

644 L. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
teilen des allgemeinen Durchschnittsbrandes nur aus Roh- 
zucker oder Rüben, 
2. über die Grenze von 70 Hundertteilen des allgemeinen 
Durchschnittsbrandes nur aus Rüben; 
c) in anderen gewerblichen Brennereien als den unter a erwähnten 
Melassebrennereien 
1. innerhalb der Erzeugungsgrenzen von 60 bis 70 Hundert- 
teilen des allgemeinen Durchschnittsbrandes nur aus andern 
Stoffen als Kartoffeln und Getreide, 
2. über die Grenze von 70 Hundertteilen des allgemeinen 
Durchschnittsbrandes nur aus Rüben. 
Es darf jedoch der für die Erzeugung über 60 Hundertteile des all- 
meinen Durchschnittsbrandes erforderliche Zucker 
in Melassebrennereien durch Melasse, 
in landwirtschaftlichen Brennereien und in Kartoffeln oder Ge- 
treide verarbeitenden gewerblichen Brennereien durch Kartoffeln 
oder Getreide 
insoweit ersetzt werden, als bei Erzeugung der ersten 60 Hundert- 
teile des allgemeinen Durchschnittsbrandes eine diesem Ersatz ent- 
sprechende Menge Rohzucker verwendet worden ist. In landwirt- 
schaftlichen Brennereien und in Kartoffeln oder Getreide verarbeitenden 
gewerblichen Brennereien, die nach dem 5. Februar 1915 Rüben ver- 
arbeitet haben, darf der für die Erzeugung des Durchschnittsbrandes 
von 60 bis 70 Hundertteilen erforderliche Zucker auch insoweit durch 
Kartoffeln oder Getreide ersetzt werden, als nach dem genannten Tage 
bei Erzeugung der ersten 60 Hundertteile eine entsprechende Menge 
Rüben verarbeitet worden ist. Bei diesem Ersatz ist ein Kilogramm 
Rohzucker gleichzustellen 2 Kilogramm Melasse oder 5 Kilogramm Kar- 
toffeln oder 1⅝m Kilogramm Getreide und ein Kilogramm Rüben 
gleichzustellen 58 Kilogramm Kartoffeln oder 3/8 Kilogramm Getreide. 
Hat eine Melassebrennerei im laufenden Betriebsjahr vor dem 
6. Februar 1915 bereits soviel Melasse verarbeitet, daß der ihr noch 
zur Verfügung stehende Rest nicht ausreicht, die weitere Erzeugung bis 
zu 100 Hundertteilen des allgemeinen Durchschnittsbrandes aus einem 
Gemisch von einem Gewichtsteil Melasse und 4 Gewichtsteilen Roh- 
zucker herzustellen, so kann von der Direktivbehörde die Melassemenge 
diesem Verhältnis entsprechend erhöht werden. 
Für Hefebrennereien kann der Reichskanzler in Fällen eines be- 
sonderen Bedürfnisses Ausnahmen von der Bestimmung im AbsK. 3 
unter c, 1 zulassen; bei der Verarbeitung von Melasse wird hierbei 
von der Erhebung der besonderen Betriebsauflage gemäß § 43 Ziffer 5 
des Branntweinsteuergesetzes abgesehen.
	        
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