644 L. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
teilen des allgemeinen Durchschnittsbrandes nur aus Roh-
zucker oder Rüben,
2. über die Grenze von 70 Hundertteilen des allgemeinen
Durchschnittsbrandes nur aus Rüben;
c) in anderen gewerblichen Brennereien als den unter a erwähnten
Melassebrennereien
1. innerhalb der Erzeugungsgrenzen von 60 bis 70 Hundert-
teilen des allgemeinen Durchschnittsbrandes nur aus andern
Stoffen als Kartoffeln und Getreide,
2. über die Grenze von 70 Hundertteilen des allgemeinen
Durchschnittsbrandes nur aus Rüben.
Es darf jedoch der für die Erzeugung über 60 Hundertteile des all-
meinen Durchschnittsbrandes erforderliche Zucker
in Melassebrennereien durch Melasse,
in landwirtschaftlichen Brennereien und in Kartoffeln oder Ge-
treide verarbeitenden gewerblichen Brennereien durch Kartoffeln
oder Getreide
insoweit ersetzt werden, als bei Erzeugung der ersten 60 Hundert-
teile des allgemeinen Durchschnittsbrandes eine diesem Ersatz ent-
sprechende Menge Rohzucker verwendet worden ist. In landwirt-
schaftlichen Brennereien und in Kartoffeln oder Getreide verarbeitenden
gewerblichen Brennereien, die nach dem 5. Februar 1915 Rüben ver-
arbeitet haben, darf der für die Erzeugung des Durchschnittsbrandes
von 60 bis 70 Hundertteilen erforderliche Zucker auch insoweit durch
Kartoffeln oder Getreide ersetzt werden, als nach dem genannten Tage
bei Erzeugung der ersten 60 Hundertteile eine entsprechende Menge
Rüben verarbeitet worden ist. Bei diesem Ersatz ist ein Kilogramm
Rohzucker gleichzustellen 2 Kilogramm Melasse oder 5 Kilogramm Kar-
toffeln oder 1⅝m Kilogramm Getreide und ein Kilogramm Rüben
gleichzustellen 58 Kilogramm Kartoffeln oder 3/8 Kilogramm Getreide.
Hat eine Melassebrennerei im laufenden Betriebsjahr vor dem
6. Februar 1915 bereits soviel Melasse verarbeitet, daß der ihr noch
zur Verfügung stehende Rest nicht ausreicht, die weitere Erzeugung bis
zu 100 Hundertteilen des allgemeinen Durchschnittsbrandes aus einem
Gemisch von einem Gewichtsteil Melasse und 4 Gewichtsteilen Roh-
zucker herzustellen, so kann von der Direktivbehörde die Melassemenge
diesem Verhältnis entsprechend erhöht werden.
Für Hefebrennereien kann der Reichskanzler in Fällen eines be-
sonderen Bedürfnisses Ausnahmen von der Bestimmung im AbsK. 3
unter c, 1 zulassen; bei der Verarbeitung von Melasse wird hierbei
von der Erhebung der besonderen Betriebsauflage gemäß § 43 Ziffer 5
des Branntweinsteuergesetzes abgesehen.